§ 3 Oö. LWKG 1967 § 3

Oö. LWKG 1967 - Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind:

1.

natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten, die Eigentümerinnen oder Eigentümer oder Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter (Pächterinnen oder Pächter oder Fruchtgenussberechtigte) von in Oberösterreich gelegenem land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz der Vermögensarten landwirtschaftliches Vermögen und forstwirtschaftliches Vermögen gemäß § 29 Z 1 oder 2 Bewertungsgesetz 1955 mit einer Größe von mindestens 2 ha oder von in Oberösterreich gelegenen Betrieben der Vermögensarten Weinbauvermögen und gärtnerisches Vermögen und übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen gemäß § 29 Z 3, 4 oder 5 Bewertungsgesetz 1955 mit einem Einheitswert von insgesamt mindestens 1.500 Euro sind; maßgeblich ist der land- und forstwirtschaftliche Einheitswertbescheid;

2.

natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten, die in Oberösterreich eine selbständige land- und forstwirtschaftliche Erwerbstätigkeit, die der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach den Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2013, unterliegt, ausüben, ohne unter Z 1 zu fallen;

3.

jedenfalls die Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen bzw. Partner von unter Z 1 und 2 angeführten Personen, weiters die Kinder und Kindeskinder und deren Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen bzw. Partner von unter Z 1 und 2 angeführten Personen, wenn sie der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach den Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2013, unterliegen, wenn sie auf Grund ihrer Tätigkeit im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb keiner anderen gesetzlichen Interessensvertretung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern angehören;

4.

Personen, die einen Betrieb im Sinn der Z 1 oder 2 übertragen haben und deren Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen bzw. Partner, wenn sie ihren Hauptwohnsitz auf dem übertragenen Betrieb haben und die Betriebsnachfolgerin oder der Betriebsnachfolger Mitglied ist;

5.

die land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und deren Verbände;

6.

die leitenden Angestellten, die gemäß § 3 des Oö. Landarbeiterkammergesetzes 1967, LGBl. Nr. 56, in der jeweils geltenden Fassung nicht Mitglieder der Landarbeiterkammer sind.

(Anm.: LGBl. Nr. 4/1996, 80/2008, 54/2012, 99/2013)

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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