(1) Das nicht anderweitig gedeckte und von der Landesregierung anerkannte Regieerfordernis sowie das anerkannte Erfordernis für die sachlichen Ausgaben zur Durchführung des im § 6 festgelegten Aufgabenkreises der Landwirtschaftskammer wird aus Landesmitteln bestritten, sofern nicht Bundesmittel zufließen.
(2) Die Landwirtschaftskammer legt ihren Voranschlag der Landesregierung bis spätestens 31. Oktober eines jeden Jahres für das kommende Jahr vor.
(3) Das Wirtschaftsjahr der Landwirtschaftskammer ist mit dem Kalenderjahr gleichlaufend.
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