Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Geschäftsführung der Bezirksbauernkammer
(1) Die Aufgaben der Bezirksbauernkammer besorgen:
1. | die Obmännerkonferenz, | |||||||||
2. | der Bäuerinnenbeirat | |||||||||
3. | der Bezirksbauernkammerobmann. |
(2) Die Geschäfte der Bezirksbauernkammer werden unter der Leitung des Bezirksbauernkammerobmannes durch die Dienststelle der Bezirksbauernkammer, die dem Präsidenten als Leiter der Dienststelle der Landwirtschaftskammer unterstellt ist, erledigt.
(Anm: LGBl. Nr. 4/1996, 80/2008)
Geschäftsführung der Bezirksbauernkammer
(1) Die Aufgaben der Bezirksbauernkammer besorgen:
1. | die Obmännerkonferenz, | |||||||||
2. | der Bäuerinnenbeirat | |||||||||
3. | der Bezirksbauernkammerobmann. |
(2) Die Geschäfte der Bezirksbauernkammer werden unter der Leitung des Bezirksbauernkammerobmannes durch die Dienststelle der Bezirksbauernkammer, die dem Präsidenten als Leiter der Dienststelle der Landwirtschaftskammer unterstellt ist, erledigt.
(Anm: LGBl. Nr. 4/1996, 80/2008)