§ 79 Oö. LVBG Übergangsbestimmungen zur Oö. LVBG-Novelle 2000

Oö. LVBG - Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) § 21a Abs. 2 und 3 sind auf Forderungen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. LVBG-Novelle 2000 nicht bereits verjährt und nicht Gegenstand eines zu diesem Zeitpunkt anhängigen gerichtlichen Verfahrens sind.

(2) Auf Vertragsbedienstete, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. LVBG-Novelle 2000 in einem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen, sind § 32 Abs. 2 Z 2 und Z 4 lit. d, e und f in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. LVBG-Novelle 2000 bereits genehmigte bzw. nicht untersagte Nebenbeschäftigungen gelten im Sinn des § 14 Oö. LVBG in der Fassung der Oö. LVBG-Novelle 2000 als genehmigt.

(Anm: LGBl. Nr. 23/2001)

In Kraft seit 01.04.2001 bis 31.12.9999
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