(1) § 21a Abs. 2 und 3 sind auf Forderungen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. LVBG-Novelle 2000 nicht bereits verjährt und nicht Gegenstand eines zu diesem Zeitpunkt anhängigen gerichtlichen Verfahrens sind.
(2) Auf Vertragsbedienstete, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. LVBG-Novelle 2000 in einem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen, sind § 32 Abs. 2 Z 2 und Z 4 lit. d, e und f in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. LVBG-Novelle 2000 bereits genehmigte bzw. nicht untersagte Nebenbeschäftigungen gelten im Sinn des § 14 Oö. LVBG in der Fassung der Oö. LVBG-Novelle 2000 als genehmigt.
(Anm: LGBl. Nr. 23/2001)
0 Kommentare zu § 79 Oö. LVBG