§ 63 Oö. LVBG Einreihung in Entlohnungsschemata

Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2001 bis 31.12.9999
§ 63

Einreihung in Entlohnungsschemata

(1) Die Vertragslehrer sind, sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, in das Entlohnungsschema I L einzureihen.

(2) In das Entlohnungsschema II L sind einzureihen:

1.

Vertragslehrer, die nur zur Vertretung oder sonst für eine vorübergehende Verwendung aufgenommen werden (§ 62 Abs. 47);

2.

Vertragslehrer, die nicht für eine dauernde Beschäftigung mit mehr als 10 Wochenstunden aufgenommen werden.

(Anm: LGBl. Nr. 23/2001)

Stand vor dem 31.03.2001

In Kraft vom 01.03.1994 bis 31.03.2001
§ 63

Einreihung in Entlohnungsschemata

(1) Die Vertragslehrer sind, sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, in das Entlohnungsschema I L einzureihen.

(2) In das Entlohnungsschema II L sind einzureihen:

1.

Vertragslehrer, die nur zur Vertretung oder sonst für eine vorübergehende Verwendung aufgenommen werden (§ 62 Abs. 47);

2.

Vertragslehrer, die nicht für eine dauernde Beschäftigung mit mehr als 10 Wochenstunden aufgenommen werden.

(Anm: LGBl. Nr. 23/2001)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten