§ 9 Oö. LS

Oö. LS - Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Voraussetzung für die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Berufsschule ist eine Zuweisung durch die Schulbehörde; sie ist auf Grund der Vorschriften der Abs. 2 bis 6 durchzuführen.

(2) Der Schulpflichtige ist nach Eintritt der Berufsschulpflicht einer bestimmten Berufsschule (Abs. 4) zur Erfüllung der Schulpflicht zuzuweisen. Der zum freiwilligen Berufsschulbesuch Berechtigte ist auf Grund eines bei der Schulbehörde einzubringenden Ansuchens zum Besuch der Berufsschule zum ehestmöglichen Zeitpunkt einer bestimmten Berufsschule zuzuweisen.

(3) Die Zuweisung hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß es dem Schulpflichtigen möglich ist, ab dem festgesetzten Schulbeginn seiner Schulpflicht an der bestimmten Berufsschule nachzukommen. Gleiches gilt bei Zuweisung während des Unterrichtsjahres wegen Stillegung einer Berufsschule, vorübergehender Unterrichtseinstellung oder wegen eines Ausschlusses auf Grund schulrechtlicher Vorschriften. Durch eine spätere Zuweisung erlischt die frühere.

(4) Bei der Zuweisung des Schulpflichtigen ist auf eine zweckentsprechende Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere auf die in Betracht kommende Fachrichtung und die Entfernung der Berufsschule vom Beschäftigungsort des Schulpflichtigen Bedacht zu nehmen.

(5) Schulpflichtige, die ihrer Schulpflicht nicht an einer privaten land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule, an einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder an einer in einem anderen Bundesland befindlichen Berufsschule (Fachschule) nachkommen, sind verpflichtet, jene Berufsschule zu besuchen, der sie zugewiesen werden.

(6) Durch Vereinbarung mit anderen Ländern gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG kann die Erfüllung der Schulpflicht durch Schüler anderer Bundesländer an oberösterreichischen Schulen sowie die Erfüllung der Schulpflicht durch oberösterreichische Schüler an Schulen anderer Länder ermöglicht werden. In solchen Vereinbarungen ist vorzusehen, daß der Schulpflichtige

1.

durch Bescheid der zuständigen Behörde des Landes, das nach seinem Hauptwohnsitz bzw. seiner Tätigkeit in Betracht kommt, verpflichtet wird, seiner Schulpflicht in einem bestimmten anderen Land nachzukommen, und

2.

im übrigen den Vorschriften des anderen Landes unterliegt.

(Anm: LGBl. Nr. 47/2019)

In Kraft seit 14.06.2019 bis 31.12.9999
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