§ 19 Oö. LS

Oö. LS - Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie land- und forstwirtschaftliche Fachschule kann in allen Berufen der Land- und Forstwirtschaft oder als fachbereichsübergreifende Fachschule geführt werden. Darüber hinaus können Fachschulen eingerichtet werden, die den regionalen Entwicklungsmöglichkeiten in der Land- und Forstwirtschaft Rechnung tragen.
  2. (2)Absatz 2Die Fachschule ist in den einzelnen Schulstufen vollschulartig in der Organisationsform einer
    1. 1.Ziffer einsganzjährigen Schule oder
    2. 2.Ziffer 2saisonmäßigen Schule mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen Unterricht
    zu führen.
  3. (3)Absatz 3Die Organisationsform im Sinn des Abs. 2 hat die Schulbehörde nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters durch Verordnung zu bestimmen.Die Organisationsform im Sinn des Absatz 2, hat die Schulbehörde nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters durch Verordnung zu bestimmen.
  4. (4)Absatz 4Die Fachschulen umfassen ein bis vier Schulstufen, wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat. Die Zahl der Schulstufen ist nach den regionalen Erfordernissen sowie den notwendigen Ausbildungsinhalten durch Verordnung gemäß Abs. 2 festzusetzen. Pflichtpraktika (§ 20 Abs. 1 Z 2) im Ausmaß von 10 bis 15 Monaten, wovon mindestens vier Monate Fremdpraxis sein müssen, können einer Schulstufe entsprechen, wenn sie nach Abschluss der zweiten Schulstufe absolviert werden. Die Schulbehörde entscheidet bei abgeschlossener außerlandwirtschaftlicher Berufsausbildung nach Maßgabe der dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten über das Ausmaß deren Anrechenbarkeit als Pflichtpraktika.Die Fachschulen umfassen ein bis vier Schulstufen, wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat. Die Zahl der Schulstufen ist nach den regionalen Erfordernissen sowie den notwendigen Ausbildungsinhalten durch Verordnung gemäß Absatz 2, festzusetzen. Pflichtpraktika (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2,) im Ausmaß von 10 bis 15 Monaten, wovon mindestens vier Monate Fremdpraxis sein müssen, können einer Schulstufe entsprechen, wenn sie nach Abschluss der zweiten Schulstufe absolviert werden. Die Schulbehörde entscheidet bei abgeschlossener außerlandwirtschaftlicher Berufsausbildung nach Maßgabe der dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten über das Ausmaß deren Anrechenbarkeit als Pflichtpraktika.

(Anm: LGBl. Nr. 75/2005)Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2005,)

  1. (5)Absatz 5Die Fachschulen gliedern sich nach ihrem Aufbau in
    1. 1.Ziffer einsFachschulen, die erst nach Erfüllung der Berufsschulpflicht besucht werden können;
    2. 2.Ziffer 2Fachschulen, in denen auch die Berufsschulpflicht erfüllt werden kann;
    3. 3.Ziffer 3Fachschulen, in denen das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllt werden kann;
    4. 4.Ziffer 4Fachschulen, in denen das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht und die Berufsschulpflicht erfüllt werden kann;
    5. 5.Ziffer 5Fachschulen, die auf eine vorgelagerte Berufs- bzw. Schulausbildung aufbauen (weiterführende Fachschulen).
In Kraft seit 01.09.2005 bis 31.12.9999
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