Befreiung vom Besuch der Berufsschule
(1) Die Schulbehörde hat von Amts wegen oder über Ansuchen des für die Erfüllung der Schulpflicht Verantwortlichen physisch oder psychisch behinderte Jugendliche, denen der Schulbesuch nicht zumutbar ist, von der Schulpflicht ganz oder teilweise zu befreien. Außerdem können Berufsschulpflichtige von der Schulbehörde von Amts wegen oder über Ansuchen des für die Erfüllung der Schulpflicht Verantwortlichen, eigenberechtigte Berufsschulpflichtige auf eigenes Ansuchen, aus gesundheitlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen in ihrer Person liegenden Gründen vom Besuch der Berufsschule ganz oder teilweise, mit oder ohne Verpflichtung zur Ablegung von Prüfungen befreit werden.
(2) Die Befreiung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht mehr gegeben sind.
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