(1) Die land- und forstwirtschaftlichen Schulen gliedern sich nach der Bildungsaufgabe in die Schularten Berufsschule und Fachschule und nach dem Schulerhalter in öffentliche und private Schulen.
(2) Die land- und forstwirtschaftlichen Schulen führen die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Berufsschule“ bzw. „Landwirtschaftliche Fachschule“ (im Folgenden kurz „Berufsschule“ bzw. „Fachschule"). Alternativ kann auch die Bezeichnung „Agrarbildungszentrum (ABZ)“ verbunden mit der Angabe der Schulart geführt werden. Zusätzlich sind Hinweise auf den Schulstandort und auf die angebotenen Fachrichtungen möglich. (Anm: LGBl.Nr. 11/2015)
(3) Die Berufsschule ist eine Pflichtschule. Sie hat folgende Aufgabe:
1. | den Schülern die schulische Grundausbildung für eine Berufstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft zu vermitteln, | |||||||||
2. | die Schüler zu demokratischen, heimat- und berufsverbundenen, sittlich und religiös gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern heranzubilden und | |||||||||
3. | die Allgemeinbildung der Schüler entsprechend ihrer künftigen Berufstätigkeit zu erweitern und zu vertiefen sowie insbesondere auch die Grundlage für die spätere fachliche Weiterbildung des Schülers zu schaffen. |
(4) Die Fachschule ist eine mittlere Schule. Sie hat folgende Aufgabe:
1. | die Schüler durch Vermittlung von Fachkenntnissen und Fertigkeiten auf die selbständige Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Haushaltes und auf die Ausübung einer sonstigen verantwortlichen Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft vorzubereiten und sie in die Lage zu versetzen, die Aufgaben der Land- und Forstwirtschaft im ländlichen Raum zu erfüllen, | |||||||||
2. | die Schüler zu demokratischen, heimat- und berufsverbundenen, sittlich und religiös gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern heranzubilden und | |||||||||
3. | die Allgemeinbildung der Schüler zu erweitern und zu vertiefen. |
(5) Land- und forstwirtschaftliche Schulen, die vom Land errichtet und erhalten werden, sind öffentliche, andere sind private Schulen. Dies gilt sinngemäß auch für Schülerheime.
(6) Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die öffentlichen Berufs- und Fachschulen angeschlossen sind (Schulgüter), dienen der praktischen und theoretischen Unterweisung von Schülern und der land- und forstwirtschaftlichen Versuchstätigkeit. Sie sind, soweit es die Aufgabenstellung zuläßt, nach privatwirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen.
(7) Öffentliche Berufs- und Fachschulen, denen keine land- und forstwirtschaftlichen Betriebe angeschlossen sind, haben die nach dem Lehrplan erforderlichen praktischen und theoretischen Unterweisungen von Schülern in Zusammenarbeit mit geeigneten land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Praxisbetriebe) durchzuführen.
(8) Geeignet im Sinn des Abs. 7 ist ein Betrieb, der von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Sinn des § 9 Abs. 5 des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991 als Lehrbetrieb anerkannt ist.
0 Kommentare zu § 2 Oö. LS