2. Abschnitt
Schulpflicht
Schulpflichtige Personen
(1) Land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge haben die Berufsschule während des Lehrverhältnisses zu besuchen, soweit sie diese Schulpflicht nicht bereits vor Beginn des Lehrverhältnisses erfüllt haben.
(2) Personen, die überwiegend in land- und forstwirtschaftlichen Berufen tätig sind, sind nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht zum freiwilligen Berufsschulbesuch berechtigt. Eine überwiegende Tätigkeit in land- und forstwirtschaftlichen Berufen liegt dann vor, wenn der Hauptteil der Arbeitskraft der Land- und Forstwirtschaft zur Verfügung gestellt wird.
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