I. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt
Abgrenzungen
Geltungsbereich
Dieses Landesgesetz gilt für die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sowie für Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, mit Ausnahme der folgenden:
1. | Fachschulen für die Ausbildung von Forstpersonal; | |||||||||
2. | öffentliche land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, die zur Gewährleistung von lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen mit einer öffentlichen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, einer öffentlichen Anstalt für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen, einer öffentlichen Fachschule für die Ausbildung von Forstpersonal oder mit einer land- und forstwirtschaftlichen Versuchsanstalt des Bundes organisatorisch verbunden sind; | |||||||||
3. | Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der unter Z. 1 und 2 genannten Schulen bestimmt sind. |
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