§ 1 Oö. LS

Oö. LS - Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

I. HAUPTSTÜCK

Allgemeine Bestimmungen

 

1. Abschnitt

Abgrenzungen

 

§ 1

Geltungsbereich

 

Dieses Landesgesetz gilt für die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sowie für Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, mit Ausnahme der folgenden:

1.

Fachschulen für die Ausbildung von Forstpersonal;

2.

öffentliche land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, die zur Gewährleistung von lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen mit einer öffentlichen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, einer öffentlichen Anstalt für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen, einer öffentlichen Fachschule für die Ausbildung von Forstpersonal oder mit einer land- und forstwirtschaftlichen Versuchsanstalt des Bundes organisatorisch verbunden sind;

3.

Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der unter Z. 1 und 2 genannten Schulen bestimmt sind.

In Kraft seit 12.06.1997 bis 31.12.9999
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