Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
Dieses Landesgesetz gilt für die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sowie für Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, mit Ausnahme der folgenden:
1.Ziffer einsFachschulen für die Ausbildung von Forstpersonal;
2.Ziffer 2öffentliche land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, die zur Gewährleistung von lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen mit einer öffentlichen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, einer öffentlichen Anstalt für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen, einer öffentlichen Fachschule für die Ausbildung von Forstpersonal oder mit einer land- und forstwirtschaftlichen Versuchsanstalt des Bundes organisatorisch verbunden sind;
3.Ziffer 3Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der unter Z 1 und 2 genannten Schulen bestimmt sind.Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der unter Ziffer eins und 2 genannten Schulen bestimmt sind.
In Kraft seit 12.06.1997 bis 31.12.9999
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