§ 16 Oö. LS

Oö. LS - Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

§ 16

Unterrichtsstunden

 

(1) Die durch den Lehrplan bestimmte Gesamtwochenstundenzahl ist vom Schulleiter möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Unterrichtstage der Woche aufzuteilen. Die Aufteilung bedarf der Genehmigung der Schulbehörde.

(2) Die Schulbehörde kann aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen durch Verordnung bestimmen, daß in einzelnen oder allen Schulen der erforderliche vollschulartige Unterricht (§ 17 Abs. 2 Z. 2 und § 19 Abs. 2) auf fünf Tage in der Woche unter Wahrung der im Lehrplan vorgesehenen Gesamtwochenstundenzahl zusammengezogen wird.

(3) Der Unterricht darf am Vormittag höchstens fünf Unterrichtsstunden, wenn mindestens drei Stunden auf praktischen Unterricht entfallen, höchstens sechs Unterrichtsstunden dauern. Zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht hat ein Zeitraum von mindestens einer Unterrichtsstunde zuzüglich der dazugehörigen Pause zu liegen. Die Schulbehörde kann unter Bedachtnahme auf die Art und Organisationsform der Berufs- und Fachschulen den Beginn, die Dauer und das Ende des Unterrichtes durch Verordnung bestimmen.

(4) Die Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Die Schulbehörde kann aus Gründen des Lehrplanes oder wegen der Notwendigkeit von Wechselunterricht durch Verordnung die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen mit 45 Minuten festsetzen.

(5) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind vom Schulleiter ausreichend Pausen in der Dauer von mindestens fünf bis höchstens 20 Minuten vorzusehen. Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes oder die Stundenplangestaltung erfordern, können zwei Unterrichtsstunden ohne Pause aneinanderschließen; die Dauer der hierauf folgenden Pause hat mindestens zehn Minuten zu betragen.

(6) Die Stunden des praktischen Unterrichts können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes notwendigen Ausmaß und ohne Verlängerung der darauffolgenden Pause aneinanderschließen; in diesem Fall sind den Schülern jedoch Ruhepausen im Ausmaß der sonst auf die Pausen entfallenden Zeit entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren.

In Kraft seit 12.06.1997 bis 31.12.9999
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