§ 6 Oö. LS Erfüllung der Schulpflicht

Oö. LS - Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge haben die dem Lehrverhältnis entsprechenden Fachrichtungen der Berufsschule zu besuchen. Die zum freiwilligen Berufsschulbesuch Berechtigten (§ 5 Abs. 2) haben die Berufsschulen jener Fachrichtung zu besuchen, die ihrer Arbeitstätigkeit am ehesten entspricht. Im Zweifel entscheidet die Schulbehörde.

(2) Besteht eine Berufsschule mit der Fachrichtung des Ausbildungszweiges nicht oder hat der Berufsschulpflichtige keine Möglichkeit, eine Berufsschule einschlägiger Fachrichtung zu besuchen, so hat er seiner Schulpflicht in einer Berufsschule mit der Fachrichtung Landwirtschaft oder Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement nachzukommen. (Anm: LGBl.Nr. 11/2015)

(3) Die Berufsschulpflicht kann auch durch den Besuch nachstehender Schulen der gleichen Fachrichtung erfüllt werden, und zwar

1.

durch den Besuch einer Fachschule im Sinn des § 19 Abs. 5 Z 2 oder

2.

durch den Besuch der ersten und zweiten Schulstufe einer Fachschule im Sinn des § 19 Abs. 5 Z 4 oder

3.

durch den Besuch der ersten Schulstufe einer Berufsschule und der zweiten Schulstufe einer Fachschule im Sinn des § 19 Abs. 5 Z 4.

(4) Die Schulbehörde kann aus organisatorischen Gründen oder zur Gewährleistung einer entsprechenden schulischen Ausbildung (Abs. 1) anordnen, daß die Berufsschulpflichtigen ihrer Schulpflicht im Sinn des Abs. 3 Z 1 nachzukommen haben.

(5) Die in der Berufsschule (Fachschule) eines anderen Bundeslandes zurückgelegte Schulzeit ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 für die Erfüllung der Berufsschulpflicht anzurechnen.

(6) Die Berufsschulpflicht kann auch durch den Besuch einer nicht mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufsschule (Fachschule) erfüllt werden, doch ist in diesem Fall der zureichende Erfolg des Unterrichtes durch eine Prüfung über den Jahreslehrstoff am Ende eines jeden Schuljahres an einer öffentlichen Berufsschule nachzuweisen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Schulbehörde anzuordnen, daß der Berufsschulpflichtige fernerhin eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Berufsschule zu besuchen hat.

In Kraft seit 14.02.2015 bis 31.12.9999
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