Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht
(1) Die Erziehungsberechtigten (§ 59) haben für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler zu sorgen. Minderjährige Berufsschulpflichtige treten hinsichtlich dieser Pflichten neben die Erziehungsberechtigten. Handelt es sich um eigenberechtigte Berufsschulpflichtige, so treffen sie diese Pflichten selbst. Sofern der Berufsschulpflichtige im Haushalt des Arbeitgebers (Lehrberechtigten) wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im ersten Satz genannten Pflichten an die Stelle der Erziehungsberechtigten.
(2) Die für die Erfüllung der Schulpflicht Verantwortlichen (Abs. 1) haben den Klassenvorstand oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Bei einer länger als drei Tage dauernden Erkrankung kann der Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.
(3) Der Lehrberechtigte des Berufsschulpflichtigen hat Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses binnen zwei Wochen der Schulbehörde zu melden.
(4) Die Erziehungsberechtigten sind nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, den Schüler für den Schulbesuch mit den notwendigen Unterrichtsmitteln auszustatten, sofern diese nicht beigestellt werden.
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