Schulfreie Tage im Unterrichtsjahr
(1) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:
1. | die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag und der 4. Mai als Festtag des Landespatrons; | |||||||||
2. | die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner (Weihnachtsferien); | |||||||||
3. | die Tage vom Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (§ 14 Abs. 2) an ganzjährigen Fachschulen; diese Tage sind auch an allen übrigen Berufs- und Fachschulen schulfrei; | |||||||||
4. | die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien); | |||||||||
5. | die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien). | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 57/2004) |
(2) Von der Schulbehörde können in jedem Unterrichtsjahr schulfrei erklärt werden:
1. | aus Anlässen des öffentlichen Lebens, insbesondere solchen, die schulischer oder religiöser Natur sind, aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen und für Elternsprechtage insgesamt bis zu sechs Schultage; | |||||||||
2. | bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen die unumgänglich notwendige Zeit. | |||||||||
Werden gemäß Z. 2 insgesamt mehr als sechs Unterrichtstage schulfrei erklärt, so kann die Schulbehörde anordnen, daß die darüber hinaus entfallenen Unterrichtstage durch Verlängerung des Unterrichtsjahres bei Verkürzung der unterrichtsfreien Zeit oder der Hauptferien eingebracht werden; die Hauptferien dürfen jedoch um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. |
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