§ 18 Oö. LS

Oö. LS - Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

§ 18

Lehrplan

 

(1) Im Lehrplan der Berufsschule sind als Pflichtgegenstände in allen Fachrichtungen Religion, Rechnen, Deutsch (einschließlich Schriftverkehr), Politische Bildung, Lebenskunde, Bewegung und Sport sowie die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturkundlichen, fachtheoretischen, praktischwirtschaftlichen und berufskundlichen Unterrichtsgegenstände vorzusehen. (Anm: LGBl. Nr. 92/2006)

 

(2) Das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen ist mit mindestens 600 Unterrichtsstunden festzusetzen.

In Kraft seit 01.09.2006 bis 31.12.9999
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