Errichtung und Erhaltung der Schulen
(1) Eine öffentliche Schule wird durch Verordnung der Schulbehörde, eine private durch die Anzeige der beabsichtigten Führung an die Schulbehörde errichtet. Unter Errichtung ist die Gründung der Schule und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage zu verstehen. In der Verordnung sind ferner die Schulart (§ 2 Abs. 1) und die Fachrichtung (§§ 17 und 19) zu bezeichnen.
(2) Die Erhaltung einer Schule umfaßt:
1. | die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes, der Schulgüter und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes; | |||||||||
2. | die Beistellung des Schulleiters, der Lehrer, des schulärztlichen Dienstes sowie des zur Durchführung von Verwaltungsarbeiten und zur Betreuung des Schulgebäudes, der Schulgüter und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen sonstigen Personals. |
(3) Auf die Errichtung und Erhaltung eines Schülerheimes sind die Bestimmungen über die Errichtung und Erhaltung einer Berufs- oder Fachschule sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Erhaltung auch die Beistellung der Erzieher umfaßt.
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