(1) Die land- und forstwirtschaftliche Berufsschule kann in allen Berufen der Land- und Forstwirtschaft oder in den gesetzlich anerkannten Ausbildungsversuchen geführt werden. (Anm: LGBl.Nr. 11/2015)
(2) Die Berufsschule ist bei gleichem Unterrichtsausmaß in der Organisationsform einer
1. | saisonmäßigen Schule mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen Unterricht mit zwei Unterrichtstagen pro Woche oder | |||||||||
2. | lehrgangsmäßigen Schule mit einem entsprechend viele Wochen dauernden vollschulartigen Unterricht | |||||||||
zu führen. |
(3) Die Organisationsform im Sinn des Abs. 2 hat die Schulbehörde nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters durch Verordnung zu bestimmen.
(4) Die Berufsschule umfaßt in allen Fachrichtungen drei Schulstufen, wobei jeder Schulstufe - soweit es die Schülerzahl zuläßt - eine Klasse zu entsprechen hat. Bei einer Schülerzahl von weniger als zwölf je Schulstufe können unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 13 Klassen gleicher Schulstufe verschiedener Fachrichtungen zur Unterrichtserteilung in bestimmten Gegenständen zu einer Klasse zusammengefaßt werden.
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