§ 13 Oö. LS

Oö. LS - Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

§ 13

Klassenschülerzahl

 

(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf 30 nicht überschreiten und 12 nicht unterschreiten. Sofern hievon aus schwerwiegenden organisatorischen Gründen (z.B. zur Erhaltung von Schulstandorten, zur Abschlußausbildung oder zur Aufnahme der Berufsschulpflichtigen) ein Abweichen erforderlich ist, entscheidet hierüber die Schulbehörde. Die Teilung von Klassen ist nur zulässig, wenn die Klassenschülerhöchstzahl überschritten würde; dabei ist auf eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Klassen Bedacht zu nehmen.

(2) Ein alternativer Pflichtgegenstand, ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung sowie ein Förderunterricht darf nur bei einer Mindestzahl von acht Anmeldungen bzw. Schülern abgehalten werden. Die Schulbehörde kann, wenn die Bildungsaufgabe der Schule in anderer Weise nicht erfüllt werden kann, eine Unterschreitung der Mindestzahl bestimmen. Sie hat überdies zu bestimmen, bei Unterschreitung welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung ab Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist. Sofern die Mindestzahl für die Führung der erwähnten Unterrichtsveranstaltungen in einer Klasse zu gering ist, können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefaßt werden.

In Kraft seit 12.06.1997 bis 31.12.9999
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