II. HAUPTSTÜCK
Organisation der öffentlichen Berufs- und Fachschulen
1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Allgemeine Zugänglichkeit; Unentgeltlichkeit des Schulbesuches
(1) Die öffentlichen Berufs- und Fachschulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich.
(2) Der Besuch der öffentlichen Berufs- und Fachschulen ist unentgeltlich.
(3) Die Einhebung von höchstens kostendeckenden Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen sowie von Unfallversicherungsprämien ist zulässig.
(4) Für die in einem öffentlichen Schülerheim untergebrachten Schüler kann vom gesetzlichen Heimerhalter für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung allgemein ein angemessener, jedoch höchstens kostendeckender Beitrag eingehoben werden, der in Pauschalsätzen festzusetzen ist.
(5) Die Beiträge gemäß Abs. 4 sind von jenen Personen zu leisten, die für die aus dem Schulbesuch erwachsenden Kosten aufzukommen haben. Die Beiträge sind privatrechtlicher Natur.
(6) Ist der Beitrag gemäß Abs. 4 im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beitragspflichtigen nicht oder nur teilweise zumutbar, so können nichtrückzahlbare Beihilfen aus Landesmitteln in entsprechender Höhe gewährt werden.
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