Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsDie öffentlichen Berufs- und Fachschulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich.
(2)Absatz 2Der Besuch der öffentlichen Berufs- und Fachschulen ist unentgeltlich.
(3)Absatz 3Die Einhebung von höchstens kostendeckenden Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen sowie von Unfallversicherungsprämien ist zulässig.
(4)Absatz 4Für die in einem öffentlichen Schülerheim untergebrachten Schüler kann vom gesetzlichen Heimerhalter für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung allgemein ein angemessener, jedoch höchstens kostendeckender Beitrag eingehoben werden, der in Pauschalsätzen festzusetzen ist.
(5)Absatz 5Die Beiträge gemäß Abs. 4 sind von jenen Personen zu leisten, die für die aus dem Schulbesuch erwachsenden Kosten aufzukommen haben. Die Beiträge sind privatrechtlicher Natur.Die Beiträge gemäß Absatz 4, sind von jenen Personen zu leisten, die für die aus dem Schulbesuch erwachsenden Kosten aufzukommen haben. Die Beiträge sind privatrechtlicher Natur.
(6)Absatz 6Ist der Beitrag gemäß Abs. 4 im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beitragspflichtigen nicht oder nur teilweise zumutbar, so können nichtrückzahlbare Beihilfen aus Landesmitteln in entsprechender Höhe gewährt werden.Ist der Beitrag gemäß Absatz 4, im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beitragspflichtigen nicht oder nur teilweise zumutbar, so können nichtrückzahlbare Beihilfen aus Landesmitteln in entsprechender Höhe gewährt werden.
In Kraft seit 12.06.1997 bis 31.12.9999
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