Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsSchulbehörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Bildungsdirektion. (Anm: LGBl.Nr. 47/2019)Schulbehörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Bildungsdirektion. Anmerkung, LGBl.Nr. 47/2019)
(2)Absatz 2Der Schulbehörde obliegt, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Vollziehung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes.
(3)Absatz 3Der Schulbehörde kommt ferner die Schulaufsicht auf dem Gebiet des land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulwesens und des land- und forstwirtschaftlichen Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime im Sinn des § 1 zu.Der Schulbehörde kommt ferner die Schulaufsicht auf dem Gebiet des land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulwesens und des land- und forstwirtschaftlichen Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime im Sinn des Paragraph eins, zu.
In Kraft seit 01.09.2019 bis 31.12.9999
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