(1) Schulbehörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Bildungsdirektion. (Anm: LGBl. Nr. 47/2019)
(2) Der Schulbehörde obliegt, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Vollziehung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes.
(3) Der Schulbehörde kommt ferner die Schulaufsicht auf dem Gebiet des land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulwesens und des land- und forstwirtschaftlichen Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime im Sinn des § 1 zu.
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