(1) In den Angelegenheiten des § 65 Abs. 3 haben die zuständigen Organe - unbeschadet der Bestimmung des folgenden Abs. 3 - über Ansuchen von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vier Wochen nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen. Wird der Bescheid nicht innerhalb von vier Wochen erlassen, können die Parteien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erheben, die unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht einzubringen ist; die Zuständigkeit zur Entscheidung geht damit auf das Landesverwaltungsgericht über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung der Entscheidung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des zuständigen Organs zurückzuführen ist.
(2) Die Frist des Abs. 1 wird für die Dauer der Weihnachts-, Semester-, Oster-, Pfingst- und Hauptferien gehemmt.
(3) Die Schulbehörde hat über Ansuchen von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen.
(4) Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden in den Fällen des § 67 Abs. 2 binnen drei Wochen nach deren Einlangen zu entscheiden.
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) |
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