Funktionsdauer und Konstituierung
(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Schulbeirates sind für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Sie haben jedoch ihre Aufgaben auch nach Beendigung der Gesetzgebungsperiode des Landtages bis zur Konstituierung des neuen Schulbeirates wahrzunehmen.
(2) Die Bestellung der Mitglieder hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß die Konstituierung des Schulbeirates innerhalb von drei Monaten nach Einberufung des neuen Landtages erfolgen kann.
0 Kommentare zu § 78 Oö. LS