(1) Gegen Bescheide nach diesem Landesgesetz können die Parteien Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Gegen Beurteilungen in Zeugnissen (Zeugnisnoten) ist eine Beschwerde nicht zulässig.
(2) Wenn mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochen wurde, dass die Schülerin bzw. der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 37 Abs. 6, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 41) oder dass eine Abschlussprüfung nicht bestanden worden ist (§ 44f), kann das Landesverwaltungsgericht, insoweit sich die Beschwerde auf die behauptete unrichtige Beurteilung mit "Nicht genügend" stützt,
1. | über Beschwerden auf Grund der Aktenlage entscheiden, wenn der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, oder | |||||||||
2. | eine Prüfungsarbeit durch eine andere für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigte Person beurteilen lassen oder | |||||||||
3. | das Beschwerdeverfahren unterbrechen und eine kommissionelle Prüfung ansetzen. |
(3) Die Prüfungskommission gemäß Abs. 2 Z 2 besteht aus drei Personen, die für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigt sind.
(4) Wird einer Beschwerde, die sich auf die behauptete unrichtige Beurteilung mit "Nicht genügend" stützt, stattgegeben, hat das Landesverwaltungsgericht zugleich die betreffende Note neu festzusetzen.
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) |
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