§ 74 Oö. LS

Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
2. Abschnitt

Schulbehörde

§ 74

Behördenzuständigkeit

(1) Schulbehörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die LandesregierungBildungsdirektion. (Anm: LGBl. Nr. 47/2019)

(2) Der Schulbehörde obliegt, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Vollziehung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes.

(3) Der Schulbehörde kommt ferner die Schulaufsicht auf dem Gebiet des land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulwesens und des land- und forstwirtschaftlichen Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime im Sinn des § 1 zu.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 12.06.1997 bis 31.08.2019
2. Abschnitt

Schulbehörde

§ 74

Behördenzuständigkeit

(1) Schulbehörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die LandesregierungBildungsdirektion. (Anm: LGBl. Nr. 47/2019)

(2) Der Schulbehörde obliegt, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Vollziehung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes.

(3) Der Schulbehörde kommt ferner die Schulaufsicht auf dem Gebiet des land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulwesens und des land- und forstwirtschaftlichen Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime im Sinn des § 1 zu.

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