Schulerhaltung
(1) Das Land ist gesetzlicher Schulerhalter für öffentliche Berufs- und Fachschulen einschließlich der diesen Schulen angegliederten Schülerheime sowie Lehr- und Versuchsbetriebe.
(2) Im Fall der Errichtung einer Schule hat das Land als Schulerhalter die für die Unterbringung erforderlichen Baulichkeiten, Anlagen und Liegenschaften in entsprechender Ausstattung (Abs. 3 bis 6) bereitzustellen sowie alle sonstigen für die Schulführung erforderlichen Maßnahmen (§ 4 Abs. 2 und 3) zu treffen.
(3) Jede öffentliche Berufs- und Fachschule hat hinsichtlich ihrer Unterbringung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene sowie den Erfordernissen der körperlichen Sicherheit zu entsprechen und jene Lehrmittel aufzuweisen, die nach dem Lehrplan entsprechend der Fachrichtung für den Unterricht notwendig sind.
(4) Öffentliche Berufs- und Fachschulen sind mit den für den praktischen Unterricht erforderlichen Unterrichtsräumen und Einrichtungen, wie Lehrwerkstätten, Werkräumen und Schulküchen, auszustatten; ferner ist vorzusorgen, daß Turnsäle, Sportanlagen und Praxisbetriebe in leicht erreichbarer Entfernung zur Verfügung stehen.
(5) In den öffentlichen Berufs- und Fachschulen ist in allen Klassenräumen ein Kreuz anzubringen.
(6) Als staatliche Symbole sind in jedem Klassenraum das Bundeswappen und das Landeswappen sowie in jeder Schule ein Bild des Bundespräsidenten und ein Bild des Landeshauptmannes anzubringen.
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