(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Schulbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und sind zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) Die Mitglieder des Schulbeirates haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten.
In Kraft seit 12.06.1997 bis 31.12.9999
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