§ 79 Oö. LS

Oö. LS - Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

§ 79

Erlöschen der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Schulbeirat erlischt

1.

durch Tod,

2.

durch Verzicht, der dem Vorsitzenden (Stellvertreter) gegenüber schriftlich zu erklären ist,

3.

durch Widerruf der Bestellung seitens der bestellenden (entsendenden) Stelle oder

4.

durch Verlust des aktiven Wahlrechtes zum Oberösterreichischen Landtag.

(2) In den Fällen des Abs. 1 ist unter Berücksichtigung der §§ 77 und 78 unverzüglich eine Nachbestellung vorzunehmen.

In Kraft seit 12.06.1997 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 79 Oö. LS


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 79 Oö. LS selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 79 Oö. LS


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 79 Oö. LS


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 79 Oö. LS eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. LS Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 78 Oö. LS
§ 80 Oö. LS