Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Schulbeirat erlischt
1. | durch Tod, | |||||||||
2. | durch Verzicht, der dem Vorsitzenden (Stellvertreter) gegenüber schriftlich zu erklären ist, | |||||||||
3. | durch Widerruf der Bestellung seitens der bestellenden (entsendenden) Stelle oder | |||||||||
4. | durch Verlust des aktiven Wahlrechtes zum Oberösterreichischen Landtag. |
(2) In den Fällen des Abs. 1 ist unter Berücksichtigung der §§ 77 und 78 unverzüglich eine Nachbestellung vorzunehmen.
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