Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsÖffentliche Berufsschulen sind unter Bedachtnahme auf eine voraussichtlich ständige Zahl von 30 Schülern in solcher Zahl zu errichten, daß alle Berufsschulpflichtigen eine ihrer Fachrichtung entsprechende Schule besuchen können. Hiebei ist auch auf die Vereinbarungen mit anderen Bundesländern im Sinn des § 9 Abs. 6 Bedacht zu nehmen. In der Errichtungsverordnung (§ 4 Abs. 1) kann die Angliederung eines Schülerheimes angeordnet werden, um Schulpflichtigen den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern.Öffentliche Berufsschulen sind unter Bedachtnahme auf eine voraussichtlich ständige Zahl von 30 Schülern in solcher Zahl zu errichten, daß alle Berufsschulpflichtigen eine ihrer Fachrichtung entsprechende Schule besuchen können. Hiebei ist auch auf die Vereinbarungen mit anderen Bundesländern im Sinn des Paragraph 9, Absatz 6, Bedacht zu nehmen. In der Errichtungsverordnung (Paragraph 4, Absatz eins,) kann die Angliederung eines Schülerheimes angeordnet werden, um Schulpflichtigen den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(2)Absatz 2Öffentliche Fachschulen sind in solcher Zahl zu errichten, daß allen eine Fachausbildung anstrebenden in Oberösterreich wohnhaften Personen der Besuch einer Fachschule ermöglicht wird. Hiebei ist auf die Vereinbarungen mit anderen Bundesländern im Sinn des § 9 Abs. 6 Bedacht zu nehmen. In der Errichtungsverordnung ist die Angliederung eines Schülerheimes und erforderlichenfalls die Angliederung eines Lehr- oder Versuchsbetriebes anzuordnen.Öffentliche Fachschulen sind in solcher Zahl zu errichten, daß allen eine Fachausbildung anstrebenden in Oberösterreich wohnhaften Personen der Besuch einer Fachschule ermöglicht wird. Hiebei ist auf die Vereinbarungen mit anderen Bundesländern im Sinn des Paragraph 9, Absatz 6, Bedacht zu nehmen. In der Errichtungsverordnung ist die Angliederung eines Schülerheimes und erforderlichenfalls die Angliederung eines Lehr- oder Versuchsbetriebes anzuordnen.
(3)Absatz 3Die Schulbehörde hat durch Verordnung die Auflassung einer Schule zu verfügen, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung der Schule nicht mehr gegeben sind. Die Auflassung erstreckt sich auch auf ein angegliedertes Schülerheim oder einen Lehr- oder Versuchsbetrieb.
(4)Absatz 4Die Schulbehörde kann durch Verordnung eine Schule stillegen, wenn
1.Ziffer einsdie durchschnittliche Schülerzahl in den kommenden drei Schuljahren voraussichtlich unter 15 Schüler pro Klasse absinkt, jedoch die Voraussetzungen für eine Auflassung der Schule nicht gegeben sind;
2.Ziffer 2die Unterbringung der in Betracht kommenden Schüler in anderen öffentlichen Berufs- oder Fachschulen bei einem zumutbaren Schulweg oder sonst durch Aufnahme in ein Schülerheim möglich ist.
In der Verordnung ist auch auszusprechen, ob ein angegliedertes Schülerheim stillgelegt wird.
(5)Absatz 5Im Fall einer Stillegung oder Auflassung einer Schule sind die Schüler von der Schulbehörde den in Betracht kommenden Schulen zuzuweisen.
In Kraft seit 12.06.1997 bis 31.12.9999
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