§ 71 Oö. LS

Oö. LS - Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

IV. HAUPTSTÜCK

Schulerhaltung, Schulverwaltung, Schulaufsicht

 

1. Abschnitt

Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Berufs- und

Fachschulen

 

§ 71

Errichtung und Auflassung von Schulen

 

(1) Öffentliche Berufsschulen sind unter Bedachtnahme auf eine voraussichtlich ständige Zahl von 30 Schülern in solcher Zahl zu errichten, daß alle Berufsschulpflichtigen eine ihrer Fachrichtung entsprechende Schule besuchen können. Hiebei ist auch auf die Vereinbarungen mit anderen Bundesländern im Sinn des § 9 Abs. 6 Bedacht zu nehmen. In der Errichtungsverordnung (§ 4 Abs. 1) kann die Angliederung eines Schülerheimes angeordnet werden, um Schulpflichtigen den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(2) Öffentliche Fachschulen sind in solcher Zahl zu errichten, daß allen eine Fachausbildung anstrebenden in Oberösterreich wohnhaften Personen der Besuch einer Fachschule ermöglicht wird. Hiebei ist auf die Vereinbarungen mit anderen Bundesländern im Sinn des § 9 Abs. 6 Bedacht zu nehmen. In der Errichtungsverordnung ist die Angliederung eines Schülerheimes und erforderlichenfalls die Angliederung eines Lehr- oder Versuchsbetriebes anzuordnen.

(3) Die Schulbehörde hat durch Verordnung die Auflassung einer Schule zu verfügen, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung der Schule nicht mehr gegeben sind. Die Auflassung erstreckt sich auch auf ein angegliedertes Schülerheim oder einen Lehr- oder Versuchsbetrieb.

(4) Die Schulbehörde kann durch Verordnung eine Schule stillegen, wenn

1.

die durchschnittliche Schülerzahl in den kommenden drei Schuljahren voraussichtlich unter 15 Schüler pro Klasse absinkt, jedoch die Voraussetzungen für eine Auflassung der Schule nicht gegeben sind;

2.

die Unterbringung der in Betracht kommenden Schüler in anderen öffentlichen Berufs- oder Fachschulen bei einem zumutbaren Schulweg oder sonst durch Aufnahme in ein Schülerheim möglich ist.

In der Verordnung ist auch auszusprechen, ob ein angegliedertes Schülerheim stillgelegt wird.

(5) Im Fall einer Stillegung oder Auflassung einer Schule sind die Schüler von der Schulbehörde den in Betracht kommenden Schulen zuzuweisen.

In Kraft seit 12.06.1997 bis 31.12.9999
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