§ 84 Oö. LS

Oö. LS - Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

§ 84

Allgemeine Zugänglichkeit; Aufnahme

 

(1) § 10 Abs. 1 gilt sinngemäß.

(2) Für Privatschulen, deren Schulerhalter eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft, eine nach deren Recht bestehende Einrichtung oder ein anderer Rechtsträger ist, sofern er nicht öffentlich-rechtlichen Charakter hat, sind jedoch die Auswahl der Schüler nach dem Bekenntnis und nach der Sprache sowie die Geschlechtertrennung zulässig. Die gleiche Regelung gilt für private Schülerheime.

(3) Soweit gemäß Abs. 2 die Auswahl der Schüler nach der Sprache zulässig ist, kann die betreffende Sprache auch als Unterrichtssprache in solchen Privatschulen verwendet werden. Andernfalls bedarf die Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache an einer Privatschule der Bewilligung der Schulbehörde.

(4) Die Aufnahme in eine Privatschule erfolgt durch einen Vertrag des bürgerlichen Rechts zwischen dem Schüler und dem Privatschulerhalter.

In Kraft seit 12.06.1997 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 84 Oö. LS


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 84 Oö. LS selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 84 Oö. LS


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 84 Oö. LS


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 84 Oö. LS eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. LS Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 83 Oö. LS
§ 85 Oö. LS