3. Abschnitt
Land- und forstwirtschaftlicher Schulbeirat
Einrichtung und Aufgabe
(1) Beim Amt der Landesregierung ist zur Beratung der Schulbehörde ein Land- und forstwirtschaftlicher Schulbeirat einzurichten (im folgenden kurz "Schulbeirat" genannt).
(2) Der Schulbeirat ist von der Schulbehörde
1. | in Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Berufs- und Fachschulen und Schülerheimen, | |||||||||
2. | in Fragen der Schulorganisation im Hinblick auf die Einführung neuer Schulformen und die Einrichtung von Schulversuchen sowie | |||||||||
3. | bei beabsichtigten gesetzlichen Regelungen und Verordnungsregelungen im Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulwesens | |||||||||
zu hören. |
(3) Das Anhörungsrecht gemäß Abs. 2 kann durch die Abgabe von Stellungnahmen, Vorschlägen oder Gutachten ausgeübt werden.
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