Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
(1)Absatz einsBeim Amt der Landesregierung ist zur Beratung der Schulbehörde ein Land- und forstwirtschaftlicher Schulbeirat einzurichten (im folgenden kurz „Schulbeirat“ genannt).
(2)Absatz 2Der Schulbeirat ist von der Schulbehörde
1.Ziffer einsin Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Berufs- und Fachschulen und Schülerheimen,
2.Ziffer 2in Fragen der Schulorganisation im Hinblick auf die Einführung neuer Schulformen und die Einrichtung von Schulversuchen sowie
3.Ziffer 3bei beabsichtigten gesetzlichen Regelungen und Verordnungsregelungen im Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulwesens
zu hören.
(3)Absatz 3Das Anhörungsrecht gemäß Abs. 2 kann durch die Abgabe von Stellungnahmen, Vorschlägen oder Gutachten ausgeübt werden.Das Anhörungsrecht gemäß Absatz 2, kann durch die Abgabe von Stellungnahmen, Vorschlägen oder Gutachten ausgeübt werden.
In Kraft seit 12.06.1997 bis 31.12.9999
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