§ 65 Oö. LS

Oö. LS - Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

§ 65

Verfahren

 

(1) Die Schulbehörde hat in den auf Grund der Bestimmungen dieses Landesgesetzes von ihr durchzuführenden Verwaltungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden, sofern nicht im § 67 Abs. 2 bis 4, im § 69 Abs. 3 und 4 sowie im § 70 abweichende Regelungen getroffen werden.

 

(2) Soweit Verwaltungsverfahren auf Grund der Bestimmungen dieses Landesgesetzes von anderen Organen als der Schulbehörde (Schulleiter, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission) durchzuführen sind, gelten die Regelungen gemäß Abs. 3 und 4.

 

(3) In den nachstehend angeführten Angelegenheiten sind in Verfahren die Bestimmungen des § 66, des § 67 Abs. 1, des § 68 und des § 69 Abs. 1 und 2 anzuwenden:

1.

Zulassung zur Eignungsfeststellung und zur Einstufungsprüfung (§ 22 und § 24a);

2.

Aufnahme in die Schule (§ 25 bis § 26a);

3.

Besuch von Pflichtgegenständen (§ 29);

4.

Besuch von Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterricht (§ 30);

5.

Teilnahme an Schulveranstaltungen (§ 31);

6.

Stundung von Feststellungsprüfungen (§ 37 Abs. 3);

7.

Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (§ 37 Abs. 6, § 41);

8.

Entfallen;

8a.

Zulassung zu Abschlussprüfungen (§ 44d);

9.

Fernbleiben von der Schule (§ 47 Abs. 6);

10.

Versetzen in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (§ 49 Abs. 2).

(Anm: LGBl. Nr. 75/2005, 92/2006)

 

(4) Für Entscheidungen und Verfügungen in Zeugnissen sind die Bestimmungen der §§ 35 bis 44 maßgebend.

In Kraft seit 01.09.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 65 Oö. LS


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 65 Oö. LS selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 65 Oö. LS


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 65 Oö. LS


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 65 Oö. LS eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. LS Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 64 Oö. LS
§ 66 Oö. LS