Verfahren
(1) Die Schulbehörde hat in den auf Grund der Bestimmungen dieses Landesgesetzes von ihr durchzuführenden Verwaltungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden, sofern nicht im § 67 Abs. 2 bis 4, im § 69 Abs. 3 und 4 sowie im § 70 abweichende Regelungen getroffen werden.
(2) Soweit Verwaltungsverfahren auf Grund der Bestimmungen dieses Landesgesetzes von anderen Organen als der Schulbehörde (Schulleiter, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission) durchzuführen sind, gelten die Regelungen gemäß Abs. 3 und 4.
(3) In den nachstehend angeführten Angelegenheiten sind in Verfahren die Bestimmungen des § 66, des § 67 Abs. 1, des § 68 und des § 69 Abs. 1 und 2 anzuwenden:
1. | Zulassung zur Eignungsfeststellung und zur Einstufungsprüfung (§ 22 und § 24a); | |||||||||
2. | ||||||||||
3. | Besuch von Pflichtgegenständen (§ 29); | |||||||||
4. | Besuch von Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterricht (§ 30); | |||||||||
5. | Teilnahme an Schulveranstaltungen (§ 31); | |||||||||
6. | Stundung von Feststellungsprüfungen (§ 37 Abs. 3); | |||||||||
7. | Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (§ 37 Abs. 6, § 41); | |||||||||
8. | Entfallen; | |||||||||
8a. | Zulassung zu Abschlussprüfungen (§ 44d); | |||||||||
9. | Fernbleiben von der Schule (§ 47 Abs. 6); | |||||||||
10. | Versetzen in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (§ 49 Abs. 2). | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 75/2005, 92/2006) |
(4) Für Entscheidungen und Verfügungen in Zeugnissen sind die Bestimmungen der §§ 35 bis 44 maßgebend.
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