8. Abschnitt
Verfahrensbestimmungen
Vertretung durch die Erziehungsberechtigten; Handlungsfähigkeit
des nicht eigenberechtigten Schülers
(1) In den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes werden Schüler (Aufnahmewerber), die nicht eigenberechtigt sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, von den Erziehungsberechtigten vertreten.
(2) Der nicht eigenberechtigte Schüler (Aufnahmewerber) ist zum selbständigen Handeln in nachstehenden Angelegenheiten befugt, sofern die Erziehungsberechtigten die Handlungsfähigkeit nicht durch Erklärung der Schule gegenüber einschränken:
1. | Ansuchen um Ablegung der Einstufungsprüfung (§ 24a); | |||||||||
1a. | Ansuchen um Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und Wahl zwischen alternativen Pflichtgegenständen (§ 29 Abs. 1 und 2); | |||||||||
2. | Anmeldung zur und Abmeldung von der Teilnahme an Freigegenständen, unverbindlichen Übungen oder am Förderunterricht (§ 30 Abs. 1 und 4); | |||||||||
3. | Ansuchen um Stundung der Feststellungsprüfung (§ 37 Abs. 3); | |||||||||
4. | Ansuchen um Durchführung einer Prüfung über Kenntnisse und Fertigkeiten des praktischen Unterrichtes (§ 37 Abs. 4); | |||||||||
4a. | Ansuchen um Zulassung zur Ablegung der Abschlussprüfung (§ 44d); | |||||||||
4b. | Ansuchen um Zulassung zur Wiederholung von Teilprüfungen (§ 44h); | |||||||||
5. | Benachrichtigung von einer Verhinderung am Schulbesuch, Ansuchen um Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben von der Schule (§ 47 Abs. 3, 6 und 8); | |||||||||
6. | Antrag auf Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes Zeugnis (§ 70 Abs. 2). | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 75/2005) |
(3) Macht der nicht eigenberechtigte Schüler von der ihm eingeräumten Befugnis zum selbständigen Handeln in den im Abs. 2 angeführten Angelegenheiten keinen Gebrauch, so sind die Erziehungsberechtigten zum Handeln befugt. In den Fällen des Abs. 2, in denen Handlungen des nicht eigenberechtigten Schülers an Fristen gebunden sind, erlischt die Befugnis der Erziehungsberechtigten zum Handeln nach Ablauf von drei Werktagen, gerechnet vom Zeitpunkt des Fristablaufes. Im Fall eines Tätigwerdens der Erziehungsberechtigten gemäß der ihnen im ersten Satz eingeräumten Befugnis sind deren Handlungen ausschlaggebend.
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