§ 81 Oö. LS

Oö. LS - Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

§ 81

Geschäftsführung

 

(1) Die Sitzungen des Schulbeirates sind vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher nachweislich zu erfolgen. Ferner ist der Schulbeirat einzuberufen, wenn dies die Mehrheit der Mitglieder gemäß § 77 Abs. 1 verlangt.

(2) Der Schulbeirat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und der Vorsitzende, in seiner Verhinderung der Stellvertreter, sowie mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder gemäß § 77 Abs. 1 anwesend sind.

(3) Der Schulbeirat faßt seine Beschlüsse mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gemäß § 77 Abs. 1.

(4) Die Sitzungen des Schulbeirates sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann den Sitzungen Auskunftspersonen und einen Schriftführer beiziehen.

(5) Über die in der Sitzung des Schulbeirates gefaßten Beschlüsse ist eine Verhandlungsschrift zu führen, die vom Vorsitzenden und je einem Vertreter der Parteien (§ 77 Abs. 1 Z. 2) zu unterfertigen ist. Sonstige schriftliche Ausfertigungen sind vom Vorsitzenden zu unterfertigen.

(6) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung trifft eine Geschäftsordnung, die vom Schulbeirat zu beschließen ist und der Genehmigung der Schulbehörde bedarf. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Geschäftsordnung gesetzlichen Vorschriften widerspricht.

In Kraft seit 12.06.1997 bis 31.12.9999
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