Schulaufsichtsorgane
(1) Die Schulbehörde hat zur Wahrnehmung der Schulaufsichtsangelegenheiten aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer einen "Landesschulinspektor für das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen" sowie für einzelne Fachrichtungen oder Gegenstandsgruppen die erforderliche Anzahl von Fachinspektoren zu bestellen.
(2) Die Schulaufsichtsorgane haben insbesondere
1. | die Einhaltung des Lehrplanes, die Unterrichtsführung, den Unterrichtserfolg sowie die erzieherische Tätigkeit der Lehrer (Erzieher), | |||||||||
2. | die Einhaltung der Vorschriften über die Ordnung von Unterricht und Erziehung sowie | |||||||||
3. | den Zustand der Schule (des Schülerheimes) in räumlicher, einrichtungsmäßiger und schulhygienischer Beziehung | |||||||||
zu überwachen. Außerdem haben sie die Leiter, Lehrer und Erzieher in den Angelegenheiten der Z. 1 bis 3 zu beraten und deren Fortbildung zu fördern. |
(3) Die den Beamten des Schulaufsichtsdienstes im einzelnen obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung der Schulbehörde festzulegen.
(4) Andere Organe der Schulbehörde dürfen dem Unterricht an einer Schule nur in Anwesenheit eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes beiwohnen.
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