§ 23 Oö. LS

Oö. LS - Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

§ 23

Durchführung der Eignungsfeststellung

 

(1) Die Sachgebiete, auf die sich die Eignungsfeststellung bezieht, sowie die Art der Durchführung hat die Schulbehörde nach den Aufgaben der einzelnen Schularten durch Verordnung zu bestimmen, wobei auf den Lehrplan jener Schulstufe Bedacht zu nehmen ist, deren Besuch Mindestvoraussetzung für die Aufnahme ist.

(2) Zur Durchführung der Eignungsfeststellung hat der Schulleiter die erforderliche Zahl von Lehrern zu bestimmen.

(3) Die Aufgabenstellungen in den einzelnen Sachgebieten sind, soweit sie nicht von der Schulbehörde einheitlich festgelegt werden, in einer Konferenz der Lehrer (Abs. 2) unter dem Vorsitz des Schulleiters festzusetzen.

In Kraft seit 12.06.1997 bis 31.12.9999
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