§ 21 Oö. LS

Oö. LS - Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

§ 21

Aufnahmevoraussetzungen

 

(1) Die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule sind

1.

körperliche und geistige Eignung (Fachschuleignung);

2.

Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht, für Fachschulen im Sinn des § 19 Abs. 5 Z. 3 oder 4 die Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht; nach erfolgreichem Abschluß der ersten Schulstufe einer Berufsschule ist der Übertritt in die zweite Schulstufe einer Fachschule gleicher oder verwandter Fachrichtungen zulässig;

3.

für Fachschulen im Sinn des § 19 Abs. 5 Z. 5 darüber hinaus eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens zweijährig erfolgte Schulausbildung nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht.

 

(2) Der Aufnahmewerber hat die erforderliche Fachschuleignung wie folgt nachzuweisen:

1.

die geistige Eignung durch einen positiven Schulerfolg oder auf Grund einer Eignungsfeststellung;

2.

die körperliche Eignung durch die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, das nicht älter als vier Wochen ist und die erforderliche Eignung zweifelsfrei feststellt.

 

(3) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 75/2005)

In Kraft seit 01.09.2005 bis 31.12.9999
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