§ 50 Oö. LKUFG § 50

Gesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die in Handhabung des Aufsichtsrechtes ergehenden Maßnahmen sind durch Bescheid zu treffen. Auf das Verfahren vor der Landesregierung sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 47/1992, 90/2013)

(2) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren hat die LKUF Parteistellung. Im Verfahren nach § 47 haben auch diejenigen Personen Parteistellung, die als Parteien an dem von den Organen der LKUF durchgeführten Verfahren beteiligt waren.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.1983 bis 31.12.2013

(1) Die in Handhabung des Aufsichtsrechtes ergehenden Maßnahmen sind durch Bescheid zu treffen. Auf das Verfahren vor der Landesregierung sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 47/1992, 90/2013)

(2) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren hat die LKUF Parteistellung. Im Verfahren nach § 47 haben auch diejenigen Personen Parteistellung, die als Parteien an dem von den Organen der LKUF durchgeführten Verfahren beteiligt waren.

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