§ 46 Oö. LGO 2009

Oö. LGO 2009 - Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 46

Beurkundung von Beschlüssen und Wahlergebnissen

 

(1) Sachbeschlüsse und Wahlergebnisse sind von der bzw. dem Vorsitzenden zu beurkunden und von der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer gegenzuzeichnen.

 

(2) Geschäftsbeschlüsse sind von der bzw. dem Vorsitzenden nach Bedarf zu beurkunden.

In Kraft seit 23.10.2009 bis 31.12.9999
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