(1) Sachbeschlüsse und Wahlergebnisse sind von der bzw. dem Vorsitzenden zu beurkunden und von der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer gegenzuzeichnen.
(2) Geschäftsbeschlüsse sind von der bzw. dem Vorsitzenden nach Bedarf zu beurkunden.
In Kraft seit 23.10.2009 bis 31.12.9999
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