§ 45 Oö. LGO 2009

Oö. LGO 2009 - Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 45

Unterbrechung, Vertagung und

Schließung der Sitzung

 

(1) Die bzw. der Vorsitzende hat die Sitzung des Landtags zu unterbrechen, wenn dies in dieser Geschäftsordnung vorgesehen ist oder wenn durch andere Maßnahmen ein ordnungsgemäßer Fortgang der Sitzung nicht erreicht werden kann; entsteht in der Sitzung derart störende Unruhe, dass sich die bzw. der Vorsitzende kein Gehör verschaffen kann, so gilt die Sitzung als unterbrochen, wenn die bzw. der Vorsitzende den Vorsitzstuhl verlässt. Unmittelbar nach der Unterbrechung der Sitzung hat die Präsidialkonferenz zusammenzutreten und darüber zu beschließen, ob und wann die Sitzung fortgesetzt werden soll. Bis zu dieser Entscheidung haben sich die Mitglieder des Landtags zur Verfügung zu halten.

 

(2) Die Sitzung ist zu unterbrechen, wenn es ein Viertel der Mitglieder des Landtags verlangt und der Landtag nicht anderes beschließt.

 

(3) Die Sitzung kann vor Erledigung der Tagesordnung nur durch Beschluss des Landtags vertagt werden.

 

(4) Die bzw. der Vorsitzende hat die Sitzung des Landtags zu schließen, wenn die Tagesordnung erschöpft ist, Geschäftsanträge nicht mehr vorliegen und Mitteilungen der bzw. des Vorsitzenden nicht mehr erforderlich sind. Die Sitzung gilt ferner als geschlossen, wenn im Fall einer Unterbrechung die Präsidialkonferenz beschließt, dass die Sitzung nicht fortgesetzt werden soll. Wegen Beschlussunfähigkeit (§ 40) hat die Präsidentin bzw. der Präsident die Sitzung zu schließen, wenn Maßnahmen nach Abs. 1 oder 2 keinen Erfolg versprechen.

In Kraft seit 23.10.2009 bis 31.12.9999
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