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(1) Die Geschäfte der Landesregierung und des Landeshauptmannes werden vom Amt der Landesregierung besorgt.
(2) Der Landeshauptmann ist Vorstand des Amtes der Landesregierung.
(3) Das Amt der Landesregierung gliedert sich in Abteilungen, auf die die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufgeteilt werden. Nach Bedarf können die Abteilungen zu Gruppen zusammengefaßt werden.
(4) Die Zahl der Abteilungen und die Aufteilung der Geschäfte auf sie, im Bedarfsfall auch die Zusammenfassung der Abteilungen zu Gruppen, wird in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung festgesetzt.
(5) Die Abteilungen des Amtes der Landeregierung besorgen die ihnen nach der Geschäftseinteilung zukommenden Geschäfte, soweit es sich um solche der mittelbaren Bundesverwaltung handelt, unter der Leitung des Landeshauptmannes (Art. 51 und Art. 52 Abs. 4), im übrigen unter der Leitung der Landesregierung oder einzelner Mitglieder der Landesregierung (Art. 52 Abs. 2).
(6) Eine Abteilung des Amtes der Landesregierung ist als Landeskontrolldienst einzurichten. Der Leiter der Abteilung Landeskontrolldienst ist gleichzeitig Landeskontrollbeamter gemäß Art. 35. Inwieweit der Abteilung Landeskontrolldienst neben ihren Aufgaben gemäß Art. 35 andere Aufgaben zukommen, bestimmt sich nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung. Als Aufgaben der Gebarungsprüfung im Auftrag der Landesregierung kommen insbesondere in BetrachtEntfallen (Anm: LGBl. Nr. 37/1999)
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(7) Die Ausübung der Funktion des Landeskontrollbeamten gemäß Art. 35 bedarf der Zustimmung des Landtages. Der Landeshauptmann hat diese Zustimmung vor der Bestellung des Leiters der Abteilung Landeskontrolldienst, wenn diese Bestellung aber bereits erfolgt ist, nach jeder Neuwahl des Landtages von diesem einzuholen. Die Zustimmung des Landtages wird jeweils auf die Dauer der Funktionsperiode der Landesregierung erteilt und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, so genügt nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Eingang des Ersuchens des Landeshauptmannes beim Landtag die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 37/1999)
(1) Die Geschäfte der Landesregierung und des Landeshauptmannes werden vom Amt der Landesregierung besorgt.
(2) Der Landeshauptmann ist Vorstand des Amtes der Landesregierung.
(3) Das Amt der Landesregierung gliedert sich in Abteilungen, auf die die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufgeteilt werden. Nach Bedarf können die Abteilungen zu Gruppen zusammengefaßt werden.
(4) Die Zahl der Abteilungen und die Aufteilung der Geschäfte auf sie, im Bedarfsfall auch die Zusammenfassung der Abteilungen zu Gruppen, wird in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung festgesetzt.
(5) Die Abteilungen des Amtes der Landeregierung besorgen die ihnen nach der Geschäftseinteilung zukommenden Geschäfte, soweit es sich um solche der mittelbaren Bundesverwaltung handelt, unter der Leitung des Landeshauptmannes (Art. 51 und Art. 52 Abs. 4), im übrigen unter der Leitung der Landesregierung oder einzelner Mitglieder der Landesregierung (Art. 52 Abs. 2).
(6) Eine Abteilung des Amtes der Landesregierung ist als Landeskontrolldienst einzurichten. Der Leiter der Abteilung Landeskontrolldienst ist gleichzeitig Landeskontrollbeamter gemäß Art. 35. Inwieweit der Abteilung Landeskontrolldienst neben ihren Aufgaben gemäß Art. 35 andere Aufgaben zukommen, bestimmt sich nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung. Als Aufgaben der Gebarungsprüfung im Auftrag der Landesregierung kommen insbesondere in BetrachtEntfallen (Anm: LGBl. Nr. 37/1999)
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(7) Die Ausübung der Funktion des Landeskontrollbeamten gemäß Art. 35 bedarf der Zustimmung des Landtages. Der Landeshauptmann hat diese Zustimmung vor der Bestellung des Leiters der Abteilung Landeskontrolldienst, wenn diese Bestellung aber bereits erfolgt ist, nach jeder Neuwahl des Landtages von diesem einzuholen. Die Zustimmung des Landtages wird jeweils auf die Dauer der Funktionsperiode der Landesregierung erteilt und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, so genügt nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Eingang des Ersuchens des Landeshauptmannes beim Landtag die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 37/1999)