§ 40 Oö. KJHG 2014

Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsErgibt sich insbesondere auf Grund von Mitteilungen über den Verdacht der Gefährdung des Kindeswohls gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013, § 48 Schulunterrichtsgesetz, § 14 Abs. 2 Oö. KinderbetreuungsgesetzKinderbildungs- und -betreuungsgesetz, § 29 Abs. 5 Oö. Chancengleichheitsgesetz oder sonstigen berufsrechtlichen Verpflichtungen oder Ermächtigungen sowie auf Grund glaubhafter Mitteilungen Dritter der konkrete Verdacht der Gefährdung von Kindern und Jugendlichen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die betroffenen Kinder und Jugendlichen ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen ihren (tatsächlichen) Aufenthalt haben, die Gefährdungsabklärung unter Berücksichtigung der Dringlichkeit umgehend einzuleiten, um das Gefährdungsrisiko einzuschätzen. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)Ergibt sich insbesondere auf Grund von Mitteilungen über den Verdacht der Gefährdung des Kindeswohls gemäß Paragraph 37, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013, Paragraph 48, Schulunterrichtsgesetz, Paragraph 14, Absatz 2, Oö. KinderbetreuungsgesetzKinderbildungs- und -betreuungsgesetz, Paragraph 29, Absatz 5, Oö. Chancengleichheitsgesetz oder sonstigen berufsrechtlichen Verpflichtungen oder Ermächtigungen sowie auf Grund glaubhafter Mitteilungen Dritter der konkrete Verdacht der Gefährdung von Kindern und Jugendlichen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die betroffenen Kinder und Jugendlichen ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen ihren (tatsächlichen) Aufenthalt haben, die Gefährdungsabklärung unter Berücksichtigung der Dringlichkeit umgehend einzuleiten, um das Gefährdungsrisiko einzuschätzen. Anmerkung, LGBl.Nr. 127/2024)
  2. (2)Absatz 2Die Gefährdungsabklärung besteht aus
    1. 1.Ziffer einsder Erhebung jener Sachverhalte, die zur Beurteilung des Gefährdungsverdachts bedeutsam sind, und
    2. 2.Ziffer 2der Einschätzung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt.
    Dabei ist strukturiert und unter Beachtung fachlicher Standards sowie unter Berücksichtigung der Art der Gefährdung vorzugehen.
  3. (3)Absatz 3Als Erkenntnisquellen kommen insbesondere in Betracht:
    1. 1.Ziffer einsGespräche mit den betroffenen Kindern und Jugendlichen, deren Eltern, anderen mit der Pflege und Erziehung Betrauten oder Personen, in deren Betreuung sich die Kinder und Jugendlichen regelmäßig befinden;
    2. 2.Ziffer 2Besuche des Wohn- oder Aufenthaltsorts der Kinder und Jugendlichen;
    3. 3.Ziffer 3Stellungnahmen auf Grundlage der Diagnostik und Beratung der klinischen Psychologinnen und Psychologen und Gesundheitspsychologinnen und -psychologen des Kinder- und Jugendhilfeträgers, sowie von Fachärztinnen und -ärzten für Kinder- und Jugendpsychiatrie;
    4. 4.Ziffer 4Stellungnahmen, Berichte und Gutachten von sonstigen internen oder externen Fachkräften;
    5. 5.Ziffer 5schriftliche Gefährdungsmitteilungen im Sinn des § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013.schriftliche Gefährdungsmitteilungen im Sinn des Paragraph 37, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013.
  4. (4)Absatz 4Die Eltern, andere mit der Pflege und Erziehung Betraute oder sonstige Personen, in deren regelmäßigen Betreuung sich die Kinder und Jugendlichen befinden, haben die Gefährdungsabklärung zu ermöglichen. Sie sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente und Daten vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen, damit sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bezirksverwaltungsbehörde vom Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen überzeugen können.
  5. (4)Absatz 4Die Eltern, andere mit der Pflege und Erziehung Betraute oder sonstige Personen, in deren regelmäßigen Betreuung sich die Kinder und Jugendlichen befinden, haben die Gefährdungsabklärung zu ermöglichen. Sie sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente und Daten vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den Kindern und Jugendlichen und das Betreten und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen, damit sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bezirksverwaltungsbehörde vom Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen überzeugen können. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)Die Eltern, andere mit der Pflege und Erziehung Betraute oder sonstige Personen, in deren regelmäßigen Betreuung sich die Kinder und Jugendlichen befinden, haben die Gefährdungsabklärung zu ermöglichen. Sie sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente und Daten vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den Kindern und Jugendlichen und das Betreten und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen, damit sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bezirksverwaltungsbehörde vom Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen überzeugen können. Anmerkung, LGBl.Nr. 127/2024)
  6. (5)Absatz 5Personen oder Einrichtungen, denen im Sinn des Abs. 1 eine Mitteilungspflicht an den Kinder- und Jugendhilfeträger über den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung obliegt, haben, soweit dies zur Gefährdungsabklärung notwendig ist, an dieser mitzuwirken. Insbesondere sind diese im Rahmen der Gefährdungsabklärung verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte über die betroffenen Kinder und Jugendlichen zu erteilen sowie die notwendigen Dokumente vorzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)Personen oder Einrichtungen, denen im Sinn des Absatz eins, eine Mitteilungspflicht an den Kinder- und Jugendhilfeträger über den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung obliegt, haben, soweit dies zur Gefährdungsabklärung notwendig ist, an dieser mitzuwirken. Insbesondere sind diese im Rahmen der Gefährdungsabklärung verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte über die betroffenen Kinder und Jugendlichen zu erteilen sowie die notwendigen Dokumente vorzulegen. Anmerkung, LGBl.Nr. 127/2024)
  7. (6)Absatz 6Die Gefährdungseinschätzung ist erforderlichenfalls im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu treffen.

Stand vor dem 23.12.2024

In Kraft vom 01.05.2014 bis 23.12.2024
  1. (1)Absatz einsErgibt sich insbesondere auf Grund von Mitteilungen über den Verdacht der Gefährdung des Kindeswohls gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013, § 48 Schulunterrichtsgesetz, § 14 Abs. 2 Oö. KinderbetreuungsgesetzKinderbildungs- und -betreuungsgesetz, § 29 Abs. 5 Oö. Chancengleichheitsgesetz oder sonstigen berufsrechtlichen Verpflichtungen oder Ermächtigungen sowie auf Grund glaubhafter Mitteilungen Dritter der konkrete Verdacht der Gefährdung von Kindern und Jugendlichen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die betroffenen Kinder und Jugendlichen ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen ihren (tatsächlichen) Aufenthalt haben, die Gefährdungsabklärung unter Berücksichtigung der Dringlichkeit umgehend einzuleiten, um das Gefährdungsrisiko einzuschätzen. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)Ergibt sich insbesondere auf Grund von Mitteilungen über den Verdacht der Gefährdung des Kindeswohls gemäß Paragraph 37, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013, Paragraph 48, Schulunterrichtsgesetz, Paragraph 14, Absatz 2, Oö. KinderbetreuungsgesetzKinderbildungs- und -betreuungsgesetz, Paragraph 29, Absatz 5, Oö. Chancengleichheitsgesetz oder sonstigen berufsrechtlichen Verpflichtungen oder Ermächtigungen sowie auf Grund glaubhafter Mitteilungen Dritter der konkrete Verdacht der Gefährdung von Kindern und Jugendlichen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die betroffenen Kinder und Jugendlichen ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen ihren (tatsächlichen) Aufenthalt haben, die Gefährdungsabklärung unter Berücksichtigung der Dringlichkeit umgehend einzuleiten, um das Gefährdungsrisiko einzuschätzen. Anmerkung, LGBl.Nr. 127/2024)
  2. (2)Absatz 2Die Gefährdungsabklärung besteht aus
    1. 1.Ziffer einsder Erhebung jener Sachverhalte, die zur Beurteilung des Gefährdungsverdachts bedeutsam sind, und
    2. 2.Ziffer 2der Einschätzung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt.
    Dabei ist strukturiert und unter Beachtung fachlicher Standards sowie unter Berücksichtigung der Art der Gefährdung vorzugehen.
  3. (3)Absatz 3Als Erkenntnisquellen kommen insbesondere in Betracht:
    1. 1.Ziffer einsGespräche mit den betroffenen Kindern und Jugendlichen, deren Eltern, anderen mit der Pflege und Erziehung Betrauten oder Personen, in deren Betreuung sich die Kinder und Jugendlichen regelmäßig befinden;
    2. 2.Ziffer 2Besuche des Wohn- oder Aufenthaltsorts der Kinder und Jugendlichen;
    3. 3.Ziffer 3Stellungnahmen auf Grundlage der Diagnostik und Beratung der klinischen Psychologinnen und Psychologen und Gesundheitspsychologinnen und -psychologen des Kinder- und Jugendhilfeträgers, sowie von Fachärztinnen und -ärzten für Kinder- und Jugendpsychiatrie;
    4. 4.Ziffer 4Stellungnahmen, Berichte und Gutachten von sonstigen internen oder externen Fachkräften;
    5. 5.Ziffer 5schriftliche Gefährdungsmitteilungen im Sinn des § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013.schriftliche Gefährdungsmitteilungen im Sinn des Paragraph 37, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013.
  4. (4)Absatz 4Die Eltern, andere mit der Pflege und Erziehung Betraute oder sonstige Personen, in deren regelmäßigen Betreuung sich die Kinder und Jugendlichen befinden, haben die Gefährdungsabklärung zu ermöglichen. Sie sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente und Daten vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen, damit sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bezirksverwaltungsbehörde vom Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen überzeugen können.
  5. (4)Absatz 4Die Eltern, andere mit der Pflege und Erziehung Betraute oder sonstige Personen, in deren regelmäßigen Betreuung sich die Kinder und Jugendlichen befinden, haben die Gefährdungsabklärung zu ermöglichen. Sie sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente und Daten vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den Kindern und Jugendlichen und das Betreten und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen, damit sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bezirksverwaltungsbehörde vom Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen überzeugen können. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)Die Eltern, andere mit der Pflege und Erziehung Betraute oder sonstige Personen, in deren regelmäßigen Betreuung sich die Kinder und Jugendlichen befinden, haben die Gefährdungsabklärung zu ermöglichen. Sie sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente und Daten vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den Kindern und Jugendlichen und das Betreten und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen, damit sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bezirksverwaltungsbehörde vom Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen überzeugen können. Anmerkung, LGBl.Nr. 127/2024)
  6. (5)Absatz 5Personen oder Einrichtungen, denen im Sinn des Abs. 1 eine Mitteilungspflicht an den Kinder- und Jugendhilfeträger über den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung obliegt, haben, soweit dies zur Gefährdungsabklärung notwendig ist, an dieser mitzuwirken. Insbesondere sind diese im Rahmen der Gefährdungsabklärung verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte über die betroffenen Kinder und Jugendlichen zu erteilen sowie die notwendigen Dokumente vorzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)Personen oder Einrichtungen, denen im Sinn des Absatz eins, eine Mitteilungspflicht an den Kinder- und Jugendhilfeträger über den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung obliegt, haben, soweit dies zur Gefährdungsabklärung notwendig ist, an dieser mitzuwirken. Insbesondere sind diese im Rahmen der Gefährdungsabklärung verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte über die betroffenen Kinder und Jugendlichen zu erteilen sowie die notwendigen Dokumente vorzulegen. Anmerkung, LGBl.Nr. 127/2024)
  7. (6)Absatz 6Die Gefährdungseinschätzung ist erforderlichenfalls im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu treffen.

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