§ 20 Oö. KJHG 2014

Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFamiliendienste haben werdende Eltern, Eltern und Familien bei der Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen sowie zur Vorbeugung von Entwicklungsstörungen und Erziehungsschwierigkeiten zu unterstützen und ihre Fähigkeit zu fördern, ihre Aufgaben unter Berücksichtigung des Wohls der Kinder und Jugendlichen zu erfüllen. Dabei ist besonders auf die Förderung der gewaltlosen Erziehung und den Schutz von Kindern und Jugendlichen Bedacht zu nehmen.
  2. (1)Absatz einsDienste für Familien stellen diesen Hilfen bei der Pflege, Erziehung und gesunden Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zur Verfügung, um den Familienalltag und die Erziehungsaufgaben zu bewältigen. Dabei ist besonders auf die Förderung der gewaltlosen Erziehung und den Schutz von Kindern und Jugendlichen Bedacht zu nehmen.
  3. (2)Absatz 2Als Familiendienste kommen insbesondere in Betracht:
    1. 1.Ziffer einsEltern-, Mutterberatungsstellen;
    2. 2.Ziffer 2Eltern-Kind-Gruppen;
    3. 3.Ziffer 3Bildungsangebote für Eltern und Familien, zB Elternschulen, Elternrunden;
    4. 4.Ziffer 4vorbeugende Hilfsangebote sowie Hilfen für einkommensschwache und kinderreiche Familien;
    5. 5.Ziffer 5Unterstützung bei der Haushaltsführung und Erziehung in der Familie;
    6. 6.Ziffer 6besondere Beratungsdienste, zB Erziehungsberatung, Angebote zur Früherkennung und Behandlung von Verhaltensauffälligkeiten von Kindern und Jugendlichen;
    7. 7.Ziffer 7Kinderschutzzentren;
    8. 1.Ziffer einssozialarbeiterische, sozialpädagogische, psychologische und logopädische Angebote im frühkindlichen Bereich;
    9. 2.Ziffer 2Angebote für Erziehungspersonen und Kinder bzw. Jugendliche zur Kompetenzentwicklung und Kompetenzstärkung;
    10. 3.Ziffer 3Hilfen für armutsgefährdete Familien;
    11. 4.Ziffer 4Hilfen zur Erziehungs- und Alltagsbewältigung der Familie;
    12. 5.Ziffer 5besondere Beratungsdienste;
    13. 6.Ziffer 6Dienste bei Gewaltgefährdungen;
    14. 87.Ziffer 87sozialpädagogische oder therapeutisch orientierte Familienbetreuung.;
    15. 8.Ziffer 8stationäre Betreuung von Eltern bzw. Elternteilen mit Kindern und Jugendlichen in Notsituationen.
  4. (3)Absatz 3Als Familiendienste können im Rahmen der Bezirksverwaltungsbehörden nach Bedarf auch besondere Beratungsstellen für ErziehungsfragenErziehungs- und Entwicklungsfragen, heilpädagogische Fragen und ähnliche Fragenbereiche (zB Erziehungsberatungsstellen;, psychologische Dienste) eingerichtet und betrieben werden. Dabei kann die Landesregierung anregend und beratend mitwirken und Fachkräfte zur Verfügung stellen.

(Anm: LGBl.Nr. 127/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 127/2024)

Stand vor dem 23.12.2024

In Kraft vom 01.05.2014 bis 23.12.2024
  1. (1)Absatz einsFamiliendienste haben werdende Eltern, Eltern und Familien bei der Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen sowie zur Vorbeugung von Entwicklungsstörungen und Erziehungsschwierigkeiten zu unterstützen und ihre Fähigkeit zu fördern, ihre Aufgaben unter Berücksichtigung des Wohls der Kinder und Jugendlichen zu erfüllen. Dabei ist besonders auf die Förderung der gewaltlosen Erziehung und den Schutz von Kindern und Jugendlichen Bedacht zu nehmen.
  2. (1)Absatz einsDienste für Familien stellen diesen Hilfen bei der Pflege, Erziehung und gesunden Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zur Verfügung, um den Familienalltag und die Erziehungsaufgaben zu bewältigen. Dabei ist besonders auf die Förderung der gewaltlosen Erziehung und den Schutz von Kindern und Jugendlichen Bedacht zu nehmen.
  3. (2)Absatz 2Als Familiendienste kommen insbesondere in Betracht:
    1. 1.Ziffer einsEltern-, Mutterberatungsstellen;
    2. 2.Ziffer 2Eltern-Kind-Gruppen;
    3. 3.Ziffer 3Bildungsangebote für Eltern und Familien, zB Elternschulen, Elternrunden;
    4. 4.Ziffer 4vorbeugende Hilfsangebote sowie Hilfen für einkommensschwache und kinderreiche Familien;
    5. 5.Ziffer 5Unterstützung bei der Haushaltsführung und Erziehung in der Familie;
    6. 6.Ziffer 6besondere Beratungsdienste, zB Erziehungsberatung, Angebote zur Früherkennung und Behandlung von Verhaltensauffälligkeiten von Kindern und Jugendlichen;
    7. 7.Ziffer 7Kinderschutzzentren;
    8. 1.Ziffer einssozialarbeiterische, sozialpädagogische, psychologische und logopädische Angebote im frühkindlichen Bereich;
    9. 2.Ziffer 2Angebote für Erziehungspersonen und Kinder bzw. Jugendliche zur Kompetenzentwicklung und Kompetenzstärkung;
    10. 3.Ziffer 3Hilfen für armutsgefährdete Familien;
    11. 4.Ziffer 4Hilfen zur Erziehungs- und Alltagsbewältigung der Familie;
    12. 5.Ziffer 5besondere Beratungsdienste;
    13. 6.Ziffer 6Dienste bei Gewaltgefährdungen;
    14. 87.Ziffer 87sozialpädagogische oder therapeutisch orientierte Familienbetreuung.;
    15. 8.Ziffer 8stationäre Betreuung von Eltern bzw. Elternteilen mit Kindern und Jugendlichen in Notsituationen.
  4. (3)Absatz 3Als Familiendienste können im Rahmen der Bezirksverwaltungsbehörden nach Bedarf auch besondere Beratungsstellen für ErziehungsfragenErziehungs- und Entwicklungsfragen, heilpädagogische Fragen und ähnliche Fragenbereiche (zB Erziehungsberatungsstellen;, psychologische Dienste) eingerichtet und betrieben werden. Dabei kann die Landesregierung anregend und beratend mitwirken und Fachkräfte zur Verfügung stellen.

(Anm: LGBl.Nr. 127/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 127/2024)

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