§ 24 Oö. GUFG Berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation

Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.12.9999

(1) Die Krankenbehandlung umfaßt:Durch die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation soll die bzw. der Versehrte in die Lage versetzt werden, in ihrer bzw. seiner früheren oder, wenn dies nicht möglich ist, in einer anderen zumindest gleichwertigen Verwendung Dienst zu verrichten.

a)

ärztliche Hilfe;

b)

Heilmittel (Abs. 2);

c)

Heilbehelfe (Abs. 3);

d)

notwendige Krankentransporte;

e)

notwendige Fahrten zur ärztlichen Behandlung, soweit hiefür bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels Kosten von mehr als 73 Cent anfallen;

f)

chirurgische und konservierende Zahnbehandlung;

g)

Herstellung eines Zahnersatzes sowie Kieferregulierung;

h)

kosmetische Behandlung.

(Anm: LGBl. Nr. 90/2001)

(2) Heilmittel sindDie beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen Maßnahmen zur Wiedergewinnung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit und, wenn die ärztlich verschriebenen Arzneien sowie die sonstigen Mittelbzw. der Versehrte durch Dienstunfall oder Berufskrankheit in der Verrichtung ihres bzw. seines Dienstes wesentlich beeinträchtigt ist, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges notwendig sindVermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten, die eine andere zumindest gleichwertige Verwendung beim selben Dienstgeber ermöglichen.

(3) Heilbehelfe sind Brillen, Hörapparate, orthopädische Behelfe, Körperersatzstücke sowie andere HilfsmittelDie sozialen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen solche Leistungen, die notwendigüber die Unfallheilbehandlung und die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation hinaus geeignet sind, um den ErfolgVersehrte bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit wiederherzustellen, der Unfallheilbehandlungsie in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu sichern oderkönnen. Als soziale Maßnahmen der Rehabilitation können unter Bedachtnahme auf die Folgenwirtschaftlichen Verhältnisse der bzw. des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit zu erleichtern.Versehrten insbesondere gewährt werden:

1.

ein Zuschuss und/oder ein Darlehen zur Adaptierung der von ihr bzw. ihm bewohnten oder zu bewohnenden Räumlichkeiten, durch die ihr bzw. ihm deren Benutzung erleichtert oder ermöglicht wird;

2.

wenn auf Grund ihrer bzw. seiner Behinderung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,

a)

ein Zuschuss zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerbefugnis,

b)

ein Zuschuss und/oder ein Darlehen zum Ankauf bzw. zur Adaptierung eines Personenkraftwagens.

(4) Im RahmenDie Einleitung von Maßnahmen der Krankenbehandlung sindRehabilitation bedarf der Zustimmung der bzw. des Versehrten. Vor deren bzw. dessen Entscheidung ist die Kosten für alle jene Aufwendungen zu ersetzen, die zur Erreichung des im § 23 Abs. 1 und 2 umschriebenen Zweckes nach den Erfahrungenbzw. der medizinischen Wissenschaft notwendig sind, jedoch nur in dem Maße, in dem sie in sinngemäß gleichartigen FällenVersehrte von der fürGemeinde (vom Gemeindeverband) über das Ziel und die Bediensteten zuständigen Krankenfürsorge ersetzt werdenMöglichkeit der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Die bzw. der Versehrte hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.

(Anm: LGBl. Nr. 75/2003LGBl. Nr. 68/2009)

Stand vor dem 30.09.2009

In Kraft vom 01.07.2003 bis 30.09.2009

(1) Die Krankenbehandlung umfaßt:Durch die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation soll die bzw. der Versehrte in die Lage versetzt werden, in ihrer bzw. seiner früheren oder, wenn dies nicht möglich ist, in einer anderen zumindest gleichwertigen Verwendung Dienst zu verrichten.

a)

ärztliche Hilfe;

b)

Heilmittel (Abs. 2);

c)

Heilbehelfe (Abs. 3);

d)

notwendige Krankentransporte;

e)

notwendige Fahrten zur ärztlichen Behandlung, soweit hiefür bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels Kosten von mehr als 73 Cent anfallen;

f)

chirurgische und konservierende Zahnbehandlung;

g)

Herstellung eines Zahnersatzes sowie Kieferregulierung;

h)

kosmetische Behandlung.

(Anm: LGBl. Nr. 90/2001)

(2) Heilmittel sindDie beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen Maßnahmen zur Wiedergewinnung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit und, wenn die ärztlich verschriebenen Arzneien sowie die sonstigen Mittelbzw. der Versehrte durch Dienstunfall oder Berufskrankheit in der Verrichtung ihres bzw. seines Dienstes wesentlich beeinträchtigt ist, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges notwendig sindVermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten, die eine andere zumindest gleichwertige Verwendung beim selben Dienstgeber ermöglichen.

(3) Heilbehelfe sind Brillen, Hörapparate, orthopädische Behelfe, Körperersatzstücke sowie andere HilfsmittelDie sozialen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen solche Leistungen, die notwendigüber die Unfallheilbehandlung und die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation hinaus geeignet sind, um den ErfolgVersehrte bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit wiederherzustellen, der Unfallheilbehandlungsie in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu sichern oderkönnen. Als soziale Maßnahmen der Rehabilitation können unter Bedachtnahme auf die Folgenwirtschaftlichen Verhältnisse der bzw. des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit zu erleichtern.Versehrten insbesondere gewährt werden:

1.

ein Zuschuss und/oder ein Darlehen zur Adaptierung der von ihr bzw. ihm bewohnten oder zu bewohnenden Räumlichkeiten, durch die ihr bzw. ihm deren Benutzung erleichtert oder ermöglicht wird;

2.

wenn auf Grund ihrer bzw. seiner Behinderung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,

a)

ein Zuschuss zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerbefugnis,

b)

ein Zuschuss und/oder ein Darlehen zum Ankauf bzw. zur Adaptierung eines Personenkraftwagens.

(4) Im RahmenDie Einleitung von Maßnahmen der Krankenbehandlung sindRehabilitation bedarf der Zustimmung der bzw. des Versehrten. Vor deren bzw. dessen Entscheidung ist die Kosten für alle jene Aufwendungen zu ersetzen, die zur Erreichung des im § 23 Abs. 1 und 2 umschriebenen Zweckes nach den Erfahrungenbzw. der medizinischen Wissenschaft notwendig sind, jedoch nur in dem Maße, in dem sie in sinngemäß gleichartigen FällenVersehrte von der fürGemeinde (vom Gemeindeverband) über das Ziel und die Bediensteten zuständigen Krankenfürsorge ersetzt werdenMöglichkeit der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Die bzw. der Versehrte hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.

(Anm: LGBl. Nr. 75/2003LGBl. Nr. 68/2009)

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