§ 23 Oö. GUFG Unfallheilbehandlung

Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.12.9999

(1) Die Unfallheilbehandlung dient der Beseitigung derhat mit allen geeigneten Mitteln die durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit hervorgerufenenhervorgerufene Gesundheitsstörung oder Körperbeschädigung sowie der Wiedergewinnungdie Minderung der vollen Erwerbsfähigkeit bzw. der Fähigkeit zur Besorgung der lebenswichtigen persönlichen Angelegenheiten zu beseitigen oder zumindest zu bessern und hat eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder Erkrankung nach Möglichkeit zu verhüten.

(2) Die Unfallheilbehandlung ist so lange und so oft zu gewähren, als eine Besserung der Folgen des Dienstunfalles bzw. der Berufskrankheit oder eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist oder Heilmaßnahmen erforderlich sind, um eine Verschlimmerung zu verhüten.umfasst insbesondere:

1.

ärztliche Hilfe;

2.

Heilmittel;

3.

Heilbehelfe;

4.

Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen Anstalten;

5.

notwendige Fahrt- und Transportkosten.

Diese Leistungen müssen den gleichlautenden Leistungen in der Krankenfürsorge gleichwertig sein.

(3) Die Unfallheilbehandlung umfaßt:

a)

Krankenbehandlung;

b)

Pflege in einer Krankenanstalt (Anstaltspflege);

c)

Sonderleistungen.

(4) Die Rehabilitation umfaßt die im Rahmen der Unfallheilbehandlung vorgesehenen medizinischen Maßnahmen, berufliche Maßnahmen undDer Vergütungssatz beträgt, soweit dies zu ihrer Ergänzung erforderlichin diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, soziale Maßnahmen mit dem Ziel, Versehrte bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit wiederherzustellen, der sie in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können100%.

(Anm: LGBl. Nr. 26/1984LGBl. Nr. 68/2009)

(5) Die Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation bedarf der Zustimmung des Versehrten. Vor dessen Entscheidung ist der Versehrte von der Gemeinde über das Ziel und die Möglichkeit der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Der Versehrte hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken. (Anm: LGBl. Nr. 26/1984)

Stand vor dem 30.09.2009

In Kraft vom 01.07.1969 bis 30.09.2009

(1) Die Unfallheilbehandlung dient der Beseitigung derhat mit allen geeigneten Mitteln die durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit hervorgerufenenhervorgerufene Gesundheitsstörung oder Körperbeschädigung sowie der Wiedergewinnungdie Minderung der vollen Erwerbsfähigkeit bzw. der Fähigkeit zur Besorgung der lebenswichtigen persönlichen Angelegenheiten zu beseitigen oder zumindest zu bessern und hat eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder Erkrankung nach Möglichkeit zu verhüten.

(2) Die Unfallheilbehandlung ist so lange und so oft zu gewähren, als eine Besserung der Folgen des Dienstunfalles bzw. der Berufskrankheit oder eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist oder Heilmaßnahmen erforderlich sind, um eine Verschlimmerung zu verhüten.umfasst insbesondere:

1.

ärztliche Hilfe;

2.

Heilmittel;

3.

Heilbehelfe;

4.

Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen Anstalten;

5.

notwendige Fahrt- und Transportkosten.

Diese Leistungen müssen den gleichlautenden Leistungen in der Krankenfürsorge gleichwertig sein.

(3) Die Unfallheilbehandlung umfaßt:

a)

Krankenbehandlung;

b)

Pflege in einer Krankenanstalt (Anstaltspflege);

c)

Sonderleistungen.

(4) Die Rehabilitation umfaßt die im Rahmen der Unfallheilbehandlung vorgesehenen medizinischen Maßnahmen, berufliche Maßnahmen undDer Vergütungssatz beträgt, soweit dies zu ihrer Ergänzung erforderlichin diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, soziale Maßnahmen mit dem Ziel, Versehrte bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit wiederherzustellen, der sie in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können100%.

(Anm: LGBl. Nr. 26/1984LGBl. Nr. 68/2009)

(5) Die Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation bedarf der Zustimmung des Versehrten. Vor dessen Entscheidung ist der Versehrte von der Gemeinde über das Ziel und die Möglichkeit der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Der Versehrte hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken. (Anm: LGBl. Nr. 26/1984)

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