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Soweit in diesem Gesetz auf Bestimmungen der O.öOö. Gemeindeordnung 19791990 verwiesen wird, entsprechen dem Gemeinderat die Verbandsversammlung, dem Gemeindevorstand der Verbandsvorstand, dem Bürgermeister der Obmann und dem Gemeindeamt die Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes. (Anm: LGBl. Nr. 113/2002)
Soweit in diesem Gesetz auf Bestimmungen der O.öOö. Gemeindeordnung 19791990 verwiesen wird, entsprechen dem Gemeinderat die Verbandsversammlung, dem Gemeindevorstand der Verbandsvorstand, dem Bürgermeister der Obmann und dem Gemeindeamt die Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes. (Anm: LGBl. Nr. 113/2002)