§ 24 Oö. GemVG Entsprechende Organe

Oö. Gemeindeverbändegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999

Soweit in diesem Gesetz auf Bestimmungen der O.ö. Gemeindeordnung 19791990 verwiesen wird, entsprechen dem Gemeinderat die Verbandsversammlung, dem Gemeindevorstand der Verbandsvorstand, dem Bürgermeister der Obmann und dem Gemeindeamt die Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes. (Anm: LGBl. Nr. 113/2002)

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 31.12.1986 bis 31.12.2002

Soweit in diesem Gesetz auf Bestimmungen der O.ö. Gemeindeordnung 19791990 verwiesen wird, entsprechen dem Gemeinderat die Verbandsversammlung, dem Gemeindevorstand der Verbandsvorstand, dem Bürgermeister der Obmann und dem Gemeindeamt die Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes. (Anm: LGBl. Nr. 113/2002)

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