§ 18b Oö. GemO 1990 § 18b

Oö. GemO 1990 - Oö. Gemeindeordnung 1990

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Der Gemeinderat kann für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde Ausschüsse für einzelne Zweige der Verwaltung einrichten. Er hat jedenfalls einen Prüfungsausschuss (§ 91 und § 91a) und mindestens drei weitere Ausschüsse für Bau- und Straßenbauangelegenheiten, Angelegenheiten der örtlichen Raumplanung, Schul-, Kindergarten-, Kultur- und Sportangelegenheiten, örtliche Umweltfragen sowie für Jugend-, Familien-, Senioren- und Integrationsangelegenheiten einzurichten. (Anm: LGBl. Nr. 137/2007)

(2) Der Gemeinderat kann zur Beratung der Gemeindeorgane in einzelnen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde Beiräte einrichten. Für die Geschäftsführung in diesen Beiräten ist vom Gemeinderat eine eigene Geschäftsordnung zu erlassen. § 33 Abs. 2 und § 33a Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

 

(Anm: LGBl. Nr. 152/2001, 137/2007)

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18b Oö. GemO 1990


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18b Oö. GemO 1990 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18b Oö. GemO 1990


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18b Oö. GemO 1990


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18b Oö. GemO 1990 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 18a Oö. GemO 1990
§ 19 Oö. GemO 1990