(1) Die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderats beträgt in Gemeinden mit
bis zu 400 Einwohnerinnen und Einwohnern | 9, |
401 bis 1.300 Einwohnerinnen und Einwohnern | 13, |
1.301 bis 2.300 Einwohnerinnen und Einwohnern | 19, |
2.301 bis 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 25, |
5.001 bis 7.300 Einwohnerinnen und Einwohnern | 31, |
über 7.300 Einwohnerinnen und Einwohnern | 37. |
(Anm: LGBl. Nr. 91/2018) |
(2) Die Einwohnerzahl gemäß Abs. 1 bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstands festgestellten und kundgemachten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober des der Gemeinderatswahl zweitvorangegangenen Kalenderjahres und gilt für die gesamte Wahlperiode. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)
(3) Die Mitglieder des Gemeinderates sind bei der Ausübung ihres Mandats an keinen Auftrag gebunden. Sie haben - außer den an anderen Stellen dieses Landesgesetzes vorgesehenen Rechten - das Recht, sich nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung (§ 66 Abs. 1) über alle Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde zu unterrichten. Dieses Recht umfasst nicht das Recht auf Akteneinsicht; die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit sowie das Informationsrecht zur Vorbereitung auf Sitzungen des Gemeinderats (§ 18a Abs. 5) werden dadurch nicht berührt. Die Geschäftsordnung (§ 66) hat jedenfalls Regelungen darüber zu enthalten, wann sich die Mitglieder des Gemeinderats unterrichten lassen können und welcher Personenkreis der Bediensteten dafür zur Verfügung steht.
(Anm: LGBl. Nr. 152/2001, 137/2007)
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