(1) Den Grenzverlauf zwischen zwei oder mehreren Gemeinden, der unter diesen strittig ist, hat die Landesregierung durch Verordnung festzustellen.
(2) Die Landesregierung hat über Antrag einer Gemeinde oder von Amts wegen die Zuständigkeit zur vorläufigen Verwaltung im strittigen Gebiet bis zur Erledigung der Grenzstreitigkeit unter Bedachtnahme auf Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu regeln.
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