§ 11 Oö. GemO 1990 § 11

Oö. GemO 1990 - Oö. Gemeindeordnung 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Den Grenzverlauf zwischen zwei oder mehreren Gemeinden, der unter diesen strittig ist, hat die Landesregierung durch Verordnung festzustellen.

(2) Die Landesregierung hat über Antrag einer Gemeinde oder von Amts wegen die Zuständigkeit zur vorläufigen Verwaltung im strittigen Gebiet bis zur Erledigung der Grenzstreitigkeit unter Bedachtnahme auf Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu regeln.

In Kraft seit 15.12.1990 bis 31.12.9999
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