(1) Die Organe der Gemeinde sind:
a) | der Gemeinderat (die Ausschüsse gemäß § 44 Abs. 2); | |||||||||
b) | der Gemeindevorstand (Stadtrat - § 24 Abs. 5); | |||||||||
c) | der Bürgermeister. |
(2) Gesetzliche Vorschriften, die neben den im Abs. 1 genannten Organen andere Organe der Gemeinde vorsehen, werden hiedurch nicht berührt.
(3) Die Bestimmungen über die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters durch die Gesamtheit der Wahlberechtigten enthält die O.ö. Kommunalwahlordnung. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996)
(4) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996)
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